Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Nr. 19,562. 
Bekanntmachung, die Aufhebung des herzoglich sächsischen Uebergangssteueramtes in Lichtenfels betr. 
K. Staateministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
+K. Staatsministerinm der Justiz und K. Staatsministerium der Finanzen. 
Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach einer Mittheilung des 
herzoglich sächsischen Staatsministeriums in Gotha das herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische 
Uebergangssteueramt auf dem Bahnhofe in Lichtenfels vom 1. Januar 1888 an auf- 
gehoben worden ist. 
Hienach verlieren mit demselben Zeitpunkte 
1) die Allerhöchste Verordnung vom 2. Mai 1863, die Anwendung des hergoglich 
sächsischen Uebergangssteuergesetzes und der einschlägigen Bestimmungen des herzoglich sächsischen 
Zollgesetzes, der Zollordnung und des Zollstrafgesetzes bei dem herzoglich sächsischen Ueber- 
gangssteueramte am Bahnhofe zu Lichtenfels betreffend — Reg.-Blatt S. 705 708 und 
2) die Ministerialbekanntmachung vom 20. Mai 1863, die Errichtung eines herzoglich 
sächsischen Uebergangssteueramtes auf dem Bahnhofe zu Lichtenfels betreffend — Reg.-Blatt 
S. 743/746 
ihre Wirksamkeit. 
Die Theilstrecke der Werrabahn zwischen Lichtenfels und Coburg bleibt zwar 
auch fernerhin Uebergangsstraße für das aus Bayern in die Staaten der norddeutschen 
Brausteuergemeinschaft eintretende Bier mit der llebergangsstelle in Coburg, es müssen 
jedoch die Biersendungen mit Uebergangsschein versehen und die Gebinde unter amtlichen Ver- 
schluß gelegt sein; die Ausladung solchen Bieres an den Zwischenstationen der Werrabahn Ebers- 
dorf und Niederfüllbach ist verboten. 
München, den 3. Jannar 1888. 
Dr. v. Rirdel. rhr. v. Crailohrim. Frhr. v. Leonrod. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer.
	        
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