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Nr. 19,562.
Bekanntmachung, die Aufhebung des herzoglich sächsischen Uebergangssteueramtes in Lichtenfels betr.
K. Staateministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern,
+K. Staatsministerinm der Justiz und K. Staatsministerium der Finanzen.
Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach einer Mittheilung des
herzoglich sächsischen Staatsministeriums in Gotha das herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische
Uebergangssteueramt auf dem Bahnhofe in Lichtenfels vom 1. Januar 1888 an auf-
gehoben worden ist.
Hienach verlieren mit demselben Zeitpunkte
1) die Allerhöchste Verordnung vom 2. Mai 1863, die Anwendung des hergoglich
sächsischen Uebergangssteuergesetzes und der einschlägigen Bestimmungen des herzoglich sächsischen
Zollgesetzes, der Zollordnung und des Zollstrafgesetzes bei dem herzoglich sächsischen Ueber-
gangssteueramte am Bahnhofe zu Lichtenfels betreffend — Reg.-Blatt S. 705 708 und
2) die Ministerialbekanntmachung vom 20. Mai 1863, die Errichtung eines herzoglich
sächsischen Uebergangssteueramtes auf dem Bahnhofe zu Lichtenfels betreffend — Reg.-Blatt
S. 743/746
ihre Wirksamkeit.
Die Theilstrecke der Werrabahn zwischen Lichtenfels und Coburg bleibt zwar
auch fernerhin Uebergangsstraße für das aus Bayern in die Staaten der norddeutschen
Brausteuergemeinschaft eintretende Bier mit der llebergangsstelle in Coburg, es müssen
jedoch die Biersendungen mit Uebergangsschein versehen und die Gebinde unter amtlichen Ver-
schluß gelegt sein; die Ausladung solchen Bieres an den Zwischenstationen der Werrabahn Ebers-
dorf und Niederfüllbach ist verboten.
München, den 3. Jannar 1888.
Dr. v. Rirdel. rhr. v. Crailohrim. Frhr. v. Leonrod.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Bauer.