Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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bar sei und sohin schon im Momente der Verkündung die Rechtskraft beschritten habe, diese 
Rechtskraft aber nach Art. 8 des Gesetzes vom 18. August 1879 die Erhebung des Kom- 
petenzkonflikts ausschließe. 
Als nicht richtig erhoben bezeichnet die Denkschrift den Kompetenzkonflikt, weil 
die bezügliche Erklärung nach Art. 10 des Gesetzes vom 18. August 1879 Seitens der 
Verwaltungsbehörde bei dem Gerichte, bei welchem die Sache anhängig ist, erfolgen müsse, 
im vorliegenden Falle aber die Erklärung an das Amtsgericht Schweinfurt in einem 
Zeitpunkte gerichtet worden sei, in welchem die Sache durch das Rechtsmittel der Berufung 
schon an das Landgericht Schweinfurt devolvirt gewesen sei. 
Als unbegründet befindet endlich die Denkschrift die Erhebung des Kompetenz- 
konflikts, weil dem nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ungerechtfertigt mit 
Umlagen belegten Kläger in Gestalt der hiedurch der Gemeinde ohne Rechtsgrund zuge- 
gangenen Vermögensbereicherung ein civilrechtlicher Klaggrund erwachsen sei. 
Es wird hiebei ausgeführt, daß, wenn auch die Obligation auf Rückgabe thatsächlich 
aus einem vom Verwaltungsgerichtshofe wieder aufgehobenen administrativen Zwangsver- 
fahren entsprungen sei, doch die aus jener Obligation sich ergebende Condiction selbst nicht 
Verwaltungssache sei, sondern eine eigene Streitsache bilde, für welche nach den Schluß- 
worten des Art. 7 des bayer. Ausführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßordnung vom 13. Fe- 
bruar 1879 die Zuständigkeit der Gerichte begründet erscheine. 
Da der Verwaltungsgerichtshof eine Umlagepflicht verneint habe, so bestehe das Streit- 
objekt nicht mehr in einer Umlage, sondern in einer eine jusla causa in den Besitz der 
Gemeinde Löffelsterz gekommenen Geldsumme, deren Verfolgung durch condictio indebnti 
oder sine causa reine Justizsache sei. 
Die bisherigen Verhandlungen vor der Administrativbehörde hätten lediglich den Cha- 
rakter gänzlich erfolglos gebliebener Vergleichsunterhandlungen gehabt, welche der gerichtlichen 
Zuständigkeit nicht zu präjudiziren vermöchten. 
Nach Aufruf der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung, in welcher von Seite der 
Betheiligten ungeachtet richtig erfolgter Ladung Niemand erschienen war, trug der ernannte 
Berichterstatter über die bisherigen Verhandlungen vor. 
Der k. Oberstaatsanwalt stellte den Antrag, auszusprechen, daß in dieser Sache der 
Rechtsweg unzulässig sei.
	        
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