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bar sei und sohin schon im Momente der Verkündung die Rechtskraft beschritten habe, diese
Rechtskraft aber nach Art. 8 des Gesetzes vom 18. August 1879 die Erhebung des Kom-
petenzkonflikts ausschließe.
Als nicht richtig erhoben bezeichnet die Denkschrift den Kompetenzkonflikt, weil
die bezügliche Erklärung nach Art. 10 des Gesetzes vom 18. August 1879 Seitens der
Verwaltungsbehörde bei dem Gerichte, bei welchem die Sache anhängig ist, erfolgen müsse,
im vorliegenden Falle aber die Erklärung an das Amtsgericht Schweinfurt in einem
Zeitpunkte gerichtet worden sei, in welchem die Sache durch das Rechtsmittel der Berufung
schon an das Landgericht Schweinfurt devolvirt gewesen sei.
Als unbegründet befindet endlich die Denkschrift die Erhebung des Kompetenz-
konflikts, weil dem nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ungerechtfertigt mit
Umlagen belegten Kläger in Gestalt der hiedurch der Gemeinde ohne Rechtsgrund zuge-
gangenen Vermögensbereicherung ein civilrechtlicher Klaggrund erwachsen sei.
Es wird hiebei ausgeführt, daß, wenn auch die Obligation auf Rückgabe thatsächlich
aus einem vom Verwaltungsgerichtshofe wieder aufgehobenen administrativen Zwangsver-
fahren entsprungen sei, doch die aus jener Obligation sich ergebende Condiction selbst nicht
Verwaltungssache sei, sondern eine eigene Streitsache bilde, für welche nach den Schluß-
worten des Art. 7 des bayer. Ausführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßordnung vom 13. Fe-
bruar 1879 die Zuständigkeit der Gerichte begründet erscheine.
Da der Verwaltungsgerichtshof eine Umlagepflicht verneint habe, so bestehe das Streit-
objekt nicht mehr in einer Umlage, sondern in einer eine jusla causa in den Besitz der
Gemeinde Löffelsterz gekommenen Geldsumme, deren Verfolgung durch condictio indebnti
oder sine causa reine Justizsache sei.
Die bisherigen Verhandlungen vor der Administrativbehörde hätten lediglich den Cha-
rakter gänzlich erfolglos gebliebener Vergleichsunterhandlungen gehabt, welche der gerichtlichen
Zuständigkeit nicht zu präjudiziren vermöchten.
Nach Aufruf der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung, in welcher von Seite der
Betheiligten ungeachtet richtig erfolgter Ladung Niemand erschienen war, trug der ernannte
Berichterstatter über die bisherigen Verhandlungen vor.
Der k. Oberstaatsanwalt stellte den Antrag, auszusprechen, daß in dieser Sache der
Rechtsweg unzulässig sei.