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Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des k. Gerichtshofs für Kompe-
tenzkonflikte vom 16. Mai 1888, wobei zugegen waren: von Schebler, Präsident, dann
von Freytag, Dr. Staudinger, Obermüller, Reindl, Fischer, Krais,
Räthe, von Küffner, Oberstaatsanwalt und Sekretär Fürthmoaier.
Unterschrieben sind:
von Schebler.
Fürthmaier.
Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1888.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 16. Mai 1888 in Sachen der Armen--
pflege Enghausen gegen die Ortsgemeinde Peterswahl wegen Alimentenpflicht und Entschädigung,
hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte Landshut und dem k. Bezirks-
amte Freising betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen der Armenpflege Enghausen
gegen die Ortsgemeinde Peterswahl wegen Alimentenpflicht und Entschädigung, hier den
bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte Landshut und dem k. Bezirksamte
Freising betreffend, zu Recht:
daß in vorwürfiger Sache der Rechtsweg zuläßig sei.
Gründe:
Laut Vertrags d. d. Moosburg, 9. April 1851 nahm die zu der politischen Gemeinde
Enghausen gehörige Ortsgemeinde Peterswahl, vertreten durch ihre Mitglieder, den
Anton Lutz und dessen Verlobte, spätere Ehefrau, Katharina Kutzig als ihre ordentlichen