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lichen Gesandten und bevollmächtigten Mini-
sters am königlich sächsischen Hofe zu berufen;
2. den außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister am königlich württem-
bergischen und großherzoglich hessischen Hofe,
Staatsrath im a. o. D. Karl Grafen von
Tauffkirchen, zugleich zum ausiterordent-
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
am großherzoglich badischen Hofe zu bestellen;
ferner nach Maßgabe des Tit. II. S. 18
der Verfassungs-Urkunde:
3. den Legationsrath in Berlin, Clemens
Freiherrn von Podewils-Dürniz, unter
Beförderung zum Geheimen Legationsrathe
II. Klasse, auf den Posten eines außerordent-
lichen Gesandten und bevollmächtigten Mini-
sters am königlich italienischen Hofe zu be-
rusen;
4. den Legationsralh in Wien, Kurt Frei-
herrn von der Pfordten, unter Beförderung
zum Geheimen Legationsrathe II. Klasse, zum
Ministerresidenten bei der schweizerischen Eid-
genossenschaft zu ernennen;
5. den Legatioussekretär in Bern, Ednard
Grafen von Montgelas, unter Verleihung
des Ranges eines Ministerialsekretärs I. Klasse,
zur Gesandtschaft am k. k. österreichischen Hofe
zu versetzen;
6. den Ministerialpraktikanten Georg Frei-
herrn von und zu Guttenberg zum Lega-
tionssekretär bei der Gesandtschaft am königlich
italienischen Hofe in provisorischer Dienstes-
eigenschaft zu ernennen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung
zur Annahme fremder Dckorationen.
Im Uamen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 30. Dezember v. Is. dem k. Ge-
sandten am k. Sächsischen Hofe, Staatsrathe
im a. o. D. Friedrich Freiherrn von Niet-
hammer für die ihm von Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Baden ver-
liehenen Insignien eines Ritters des Ordens
Berthold I. von Zähringen und
unter'm 2. Jannar ds. Is. dem k. Ge-
sandten am Großherzoglich Hessischen Hofe,
Staatsrathe im a. o. D. Karl Grasen von
Tauffkirchen, für das ihm von Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von
Hessen verliehene Großkreuz des Großherzoglich
Hessischen Verdienst-Ordens Philipps des
Großmüthigen
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
zu ertheilen.