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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1889.“
Erk.enntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 29. Dezember 1888 in Sachen des
Schreiners Kaver Schwankl zu Bayreuth gegen den Schreinermeister Nikolaus Eyßer in St.
Georgen wegen Forderung, hier den verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Amtsgerichte
Bayreuth und dem Stadtmagistrate Bayreuth betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des Schreiners Kaver Schwankl
zu Bayreuth gegen den Schreinermeister Nikolaus Eyßer in St. Georgen wegen Forderung,
hier den verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Amtsgerichte Bayreuth und dem
Stadtmagistrate Bayreuth betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache ein verneinender Kompetenzkonflikt zur Zeit nicht gegeben sei.
Gründe.
Rechtsanwalt Dr. Casselmann in Bayreuth hat als Prozeßbevollmächtigter des Schreiners
Aaver Schwankl daselbst in einer bei dem k. Amtsgerichte Bayreuth gegen den Schreiner-
meister Nikolaus Eyßer von St. Georgen erhobenen Klage vom 26. Februar 1888 Nach-
stehendes vorgebracht:
Kaver Schwankl habe schon seit längerer Zeit bei dem Beklagten gearbeitet und sei
von demselben im Jahre 1887 zur Ausführung verschiedener, näher bezeichneter Arbeiten
64 Tage lang auswärts beschäftigt worden, wobei eine Vergütung von 5 Mark für den
Tag vereinbart gewesen sei; an seinem bezüglichen Guthaben zu 320 Mark habe Schwankl
jedoch nur 209 Mark bezahlt erhalten.
Ferner habe derselbe in den Jahren 1886 und 1887 dem Beklagten theils in Bayreuth
selbst, theils auswärts noch mehrere andere Schreinerarbeiten geliefert und hiefür zusammen
48 Mark zu fordern.
Da Schwankl seine Befriedigung in Güte nicht erlangen könne, so werde gebeten,
k. Amtsgericht wolle den Beklagten zur Zahlung von 159 Mark Hauptsache nebst 5 proc.
Zinsen vom Klagszustellungstage an, sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits
verurtheilen.
*-l * Ausgegeben zu München den 22. Januar 1889.