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Nr. 6158.
Bekanntmachun 7 die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden,
sowie von den Kadetten-Korps auszustellenden Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst betreffend.
R. Staatsministerium des IZnnern und Rriegsministerium.
Unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 5. April 1881 (Gesetz= u. Verord.-Bl. S. 251
und 274) folgt ein Ausschreiben des Reichskanzlers vom 9. d. Mts., welches im Central-
blatte für das Deutsche Reich Seite 270 enthalten ist.
München, 27. April 1889.
In Vertretung:
Erhr. v. Feilitzsch. i
v. Fries,
General der Infanterie.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Abdruck.
Bekanntmachung,
betreffend die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden, sowie
von den Kadetten-Korps auszustellenden Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den
einjährig-freiwilligen Militärdienst. Vom 9. April 1889.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. März 1881 (Central-Blatt S. 117)
werden nachstehend diejenigen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche sich
für die im §. 90 der Wehrordnung vom 22. November 1888 (Central-Blatt 1889 S. 1)
erwähnten Schulzeugnisse aus der von den norddeutschen Einrichtungen theilweise abweichenden
Organisation des Unterrichtswesens in Bayern, Württemberg und Baden ergeben.
Es stehen gleich:
I. Den von Gymuasien ertheilten Reifezengnissen für die Universität
(§. 90 Ziff. 4 a. a. O.)
für Württemberg:
die von der Königlichen Kult-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen zu
Stuttgart ausgestellten Zeugnisse über die Ablegung der humanistischen Reifeprüfung für
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