fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Nr. 6158. 
Bekanntmachun 7 die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden, 
sowie von den Kadetten-Korps auszustellenden Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst betreffend. 
R. Staatsministerium des IZnnern und Rriegsministerium. 
Unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 5. April 1881 (Gesetz= u. Verord.-Bl. S. 251 
und 274) folgt ein Ausschreiben des Reichskanzlers vom 9. d. Mts., welches im Central- 
blatte für das Deutsche Reich Seite 270 enthalten ist. 
München, 27. April 1889. 
In Vertretung: 
Erhr. v. Feilitzsch. i 
v. Fries, 
General der Infanterie. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Abdruck. 
Bekanntmachung, 
betreffend die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden, sowie 
von den Kadetten-Korps auszustellenden Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Militärdienst. Vom 9. April 1889. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. März 1881 (Central-Blatt S. 117) 
werden nachstehend diejenigen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche sich 
für die im §. 90 der Wehrordnung vom 22. November 1888 (Central-Blatt 1889 S. 1) 
erwähnten Schulzeugnisse aus der von den norddeutschen Einrichtungen theilweise abweichenden 
Organisation des Unterrichtswesens in Bayern, Württemberg und Baden ergeben. 
Es stehen gleich: 
I. Den von Gymuasien ertheilten Reifezengnissen für die Universität 
(§. 90 Ziff. 4 a. a. O.) 
für Württemberg: 
die von der Königlichen Kult-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen zu 
Stuttgart ausgestellten Zeugnisse über die Ablegung der humanistischen Reifeprüfung für 
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