Beil. J. 5
Der Antrag des klägerischen Anwalts Dr. Casselmann in Bayreuth vom
5. September 1888 erblickt mit Unrecht in dem Urtheile des k. Amtsgerichts Bayreuth
vom 10. März 1888, wodurch die erhobene Klage abgewiesen wurde, einen Ausspruch der
Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts; denn inhaltlich seiner Entscheidungsgründe hat
vorbezeichnetes Urtheil die Klage lediglich als verfrüht deßhalb abgewiesen, weil im vor-
liegenden Falle die Gemeindebehörde um ihre nach §. 120 a der Reichsgewerbe-Ordnung
vorgängig erforderliche Entscheidung, gegen welche sodann die Berufung auf den Rechtsweg
offen stehe, noch nicht angegangen worden sei.
Hienach ist von dem k. Amtsgerichte die Betretung des Rechtswegs in vorliegender
Streitsache nicht als an sich unzulässig bezeichnet, vielmehr der Charakter derselben als einer
Civiljustizsache ausdrücklich anerkannt und im Hinblick auf die vom Kläger in der öffentlichen
Verhandlung vom 10. März 1888 gemachte Angabe, die fraglichen Arbeiten als Gewerbs-
gehilfe des Beklagten verrichtet zu haben, nur auch der besonderen gesetlichen Vorschrift,
welche §. 120 a der Reichsgewerbe-Ordnung in Bezug auf bestimmte Streitigkeiten selbst-
ständiger Gewerbetreibender mit ihren Arbeiten enthält, Rechnung getragen worden.“
Zufolge mehrerwähnter Gesetzesbestimmung bildet unter der in Abs. 2 daselbst be-
zeichneten Voraussetzung die Anrufung der gemeindebehördlichen Entscheidung eine nicht blos
auf gegnerisches Verlangen, sondern selbst von Richteramtswegen zu berücksichtigende Vor-
bedingung für die Betretung des Rechtswegs, welcher alsdann auch durch einen die Vor-
entscheidung ablehnenden gemeindebehördlichen Bescheid eröffnet wird.
Seuffert's Archiv Bd. 28 Nr. 156, Bd. 33 Nr. 160;
Entscheid. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. II S. 63, Bd. XII S. 61 — vgl. auch
Reger's Samml. von Entscheidungen u. s. w. Bd. I S. 131, Bd. V S. 303.
Nachdem nun der Stadtmagistrat seine Zuständigkeit als Gewerbeschiedsgericht mit der
Motivirung verneint hatte, daß zufolge der inzwischen gepflogenen thatsächlichen Feststellungen
Kläger Schwankl ein gewerblicher Arbeiter des Beklagten Eyßer im Sinne des §. 120a
nicht gewesen sei, war der Erstere keinesfalls gehindert, den Rechtsweg weiter zu verfolgen,
insbesondere berechtigt auch die Begründung des amtsgerichtlichen Urtheils vom 10. März 1888,
welche einfach den Wortlaut des §. 120 a Abs. 2 wiedergibt, nicht zur Folgerung, daß
das k. Amtsgericht den Begriff eines gewerblichen Arbeiters in einem von der magistratischen