Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

18 
an welches in südlicher Richtung ein von Oeder zur Auflagerung von Gegenständen insbe- 
sondere von Breunholz benützter Platz im Umfange von 2 Meter in der Länge und von 
5/ Meter in der Breite angrenzt. 
Der Stadtmagistrat Nürnberg sieht die bezeichnete Fläche als Bestandtheil der Bad- 
straße Plaunummer 54½ an und geht von der Auffassung aus, daß diese ganze Straße 
freies Eigenthum der Stadtgemeinde sei. 
Es wurde deshalb durch Beschluß des Magistrates der genannten Stadt vom 10. Ok- 
tober 1888 die Weisung an Michael Oeder gerichtet, den erwähnten Platz binnen einer 
bestimmten Frist bei Vermeidung eines Strafantrages gänzlich zu räumen, da eine Auf- 
lagerung von Gegenständen auf der Badstraße als unzulässig erscheine, weil dieselbe einen 
Theil der Straße seiner dem allgemeinen Verkehre gewidmeten Bestimmung entziehen würde. 
Michael Oeder hat nun unter dem 1. praes. 3. November 1888 gegen die Stadt- 
gemeinde Nüruberg wegen Besitzstörung bei dem dortigen Amtsgerichte Klage erhoben und 
zur Vegründung der Klage, indem er sich in solcher im Allgemeinen das Eigenthum an der 
gedachten Grundfläche zuschreibt, insonderheit die Behauptung aufgestellt, daß sowohl seine 
Besitzuorfahren als er selbst den besagten Platz stets unbeanstandet in dem Bewußtsein, 
Eigenthümer desselben zu sein, benützt hätten. 
Das Gesuch der Klage erstrebt den richterlichen Ausspruch, die Beklagte sei schuldig, 
den Besitz des Klägers an dem bercgten Platze anzuerkennen und sich jeder weiteren Besitz- 
störung zu enthalten. 
Bei der am 24. November 1888 vor dem k. Amtsgerichte Nürnberg stattgehabten Ver- 
handlung, in welcher die Klage in der bezeichneten Weise begründet wurde, erhob der Ver- 
treter der Stadtgemeinde vor Allem den Einwand, daß der Rechtsweg als unzulässig sich 
darstelle, weil der streitige Platz ein Bestandtheil einer öffentlichen Straße, nemlich der Bad- 
straße Plaunummer 54½, und derselbe immer, wie sich aus den Katasterplänen ergebe, unter 
jener Plannummer von dem angrenzenden Privateigenthume deutlich abgetrennt gewesen sei. 
Nach §. 78 Tit. 8 Thl. I des allgemeinen preußischen Landrechtes sei jede Verengerung 
öffentlicher Plätze und Straßen unzulässig. . 
Alle die Benützung der Straßen und öffentlichen Plätze regelnden und sichernden Ver- 
fügungen der Polizeibehörde seien aber öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb die auf dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.