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züglichen Katasterplänen das Haus Nr. 14 an der Badstraße lediglich als Gebände ohne
die Zugehörigkeit einer unüberbauten Fläche vorgetragen, der von Michael Oeder beanspruchte
Platz von der mit Pl.-Nr. 54 / bezeichneten öffentlichen Straße nicht ausgeschieden sei und
die Entscheidung über die Berechtigung zur Benützung eines öffentlichen Weges nach allge-
meinen Grundsätzen sowie nach den besonderen Bestimmungen des preuß. Landrechtes im
Thl. I Titl. VIII, §§. 78, 81 und 82 den Polizeibehörden zukomme.
Der Kompetenzkonflikt wurde den bestehenden Vorschriften gemäß instruirt.
Von Seiten der beiden Parteien sind innerhalb der gesetzlichen Frist Denkschriften ein-
gereicht worden.
In der von dem Magistrate der Stadt Nürnberg unterm 26. pr. 31. Januar 1889
abgegebenen, mit der Gegenzeichnung des Rechtsanwaltes Freiherrn von Kreß versehenen
Denukschrift, wird der Ausspruch beantragt, daß in der Sache die Verwaltungsbehörden zu-
ständig seien.
Zur Rechtfertigung dieses Antrages sucht die magistratische Denkschrift zunächst durch
Bezugnahme auf Katasterpläne und der Grundsteuerkataster selbst, sowie durch die nachge-
suchte Vornahme eines Augenscheins darzuthun, daß der von Bäcker Oeder beanspruchte
Platz von der öffentlichen Straße durch kein wahrnehmbares Merkmal abgetrennt ist und
als Theil derselben erscheint, auch zu der überbauten Fläche des Hauses Nr. 14 kein wei-
terer Flächenzugang stattfand.
Sodann wird weiter bemerkt, daß Oeder, indem er eine öffentliche Straße zur Holz-
lagerung benützte, keine einen juristischen Besitz in sich schließende Handlung ausgeübt und
das besagte Grundstück durch solche Benützung seine Eigenschaft als Bestandtheil einer öffent-
lichen Straße nicht verloren habe, daß aber unter allen Umständen, wenn nicht sofort der
Mangel eines privatrechtlichen Titels von Seiten des Gerichtes als gegeben angenommen
werden wollte, mindestens die Frage, ob der streitige Platz einen Theil der öffentlichen Straße
bilde, für das gerichtliche Verfahren hätte als präjudiziell betrachtet und vor Allem diese
Frage der Entscheidung der Verwaltungsbehörde hätte anheimgegeben werden sollen.
Der den Bäckermeister Oeder vertretende k. Advokat und Rechtsanwalt Dr. Stapf in
Nürnberg stellte dagegen in einer unter dem 25. Januar praes. 1. Febrnar 1889 einge-
reichten Denkschrift den Antrag, es wolle ausgesprochen werden, daß zur Entscheidung der
Sache die Gerichte zuständig seien und die Gegenpartei zur Tragung der Kosten des Kom-