Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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besorgt. Behauptend, daß Lehrer Lehnert noch vor Ablauf von 10 Jahren von Nesselbach 
weggezogen ist, beansprucht diese Gemeinde den Rückersatz der Kosten jenes Umzugs im an- 
geblichen Betrage von 114 Mark. . 
Nachdem Lehrer Lehnert gegen den vom zuständigen k. Amtsgerichte Markt-Erlbach an 
ihn erlassenen und am 28. November 1888 zugestellten Zahlungebefehl Widerspruch erhoben 
hatte, stellte der Gemeindeausschuß von Unternesselbach unter Berufung auf das preusische 
Landrecht Thl. 11 Tit. 12 §§. 39—42 förmliche Klage gegen Lehrer Lehnert mit dem Au- 
trage, den Beklagten zur Zahlung fraglicher Umzugskosten mit 114 Mark nebst 5% Verzugs- 
zinsen hieraus seit 28. November 1888, sowie sämmtlicher Kosten zu verurtheilen. 
Bei der Sachverhandlung vor dem genannten k. Amtggerichte behauptete der Beklagte, 
daß die Umzugskosten für die Gemeinde Unternesselbach nur 100 Mark betragen haben, und 
daß er nicht freiwillig diesen Schuldienst verlassen habe, vielmehr in Folge von Ver- 
dächtigungen verschiedener Gemeindebürger von Unternesselbach durch die k. Regierung nach 
Trautskirchen versetzt worden sei. 
Nachdem Seitens der Parteien über das von ihnen Behauptete Beweis angetreten 
worden war und das k. Amtsgericht Markt-Erlbach in Folge Beweisbeschlusses Zeugen- 
vernehmungstermin auf den 22. Februar 1889 auberaumt hatte, gab die k. Negierung von 
Mittelfranken, Kammer des Innern, mit Schreiben an das genannte k. Amtsgericht vom 
18. pr. 21. Jannar 1889 Erklärung dahin ab, daß sie, wenn sich die erhobene Klage auf 
das in Unternesselbach geltende Bayreuther Provinzialrecht und beziehungsweise das subsidiär 
geltende allgemeine preußische Landrecht stütge, uud wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs 
nicht bereite durch rechtskräftiges Urtheil feststehe, den Kompetenzkonflikt erhebe, indem sie die 
strittige Angelegenheit für die Verwaltung zur Cutscheidung in Anspruch nehme. 
Die Bestreitung der den Gemeinden nach jenen Gesetzen obliegenden Aufzugskosten für 
die Schullehrer sei, so machte die k. Regierung geltend, eine öffentlich rechtliche Verpflichtung 
und gehöre, sowie der Anspruch auf Rückerstattung der von der Gemeinde bestrittenen Auf- 
zugskosten gegenüber dem Schullehrer dem öffentlichen Rechte an, wie dieß der Verwaltungs- 
gerichtshof bereits in einer Entscheidung 
Sammlung Bd. 1II Seite 185 
anerkannt habe. « 
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