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besorgt. Behauptend, daß Lehrer Lehnert noch vor Ablauf von 10 Jahren von Nesselbach
weggezogen ist, beansprucht diese Gemeinde den Rückersatz der Kosten jenes Umzugs im an-
geblichen Betrage von 114 Mark. .
Nachdem Lehrer Lehnert gegen den vom zuständigen k. Amtsgerichte Markt-Erlbach an
ihn erlassenen und am 28. November 1888 zugestellten Zahlungebefehl Widerspruch erhoben
hatte, stellte der Gemeindeausschuß von Unternesselbach unter Berufung auf das preusische
Landrecht Thl. 11 Tit. 12 §§. 39—42 förmliche Klage gegen Lehrer Lehnert mit dem Au-
trage, den Beklagten zur Zahlung fraglicher Umzugskosten mit 114 Mark nebst 5% Verzugs-
zinsen hieraus seit 28. November 1888, sowie sämmtlicher Kosten zu verurtheilen.
Bei der Sachverhandlung vor dem genannten k. Amtggerichte behauptete der Beklagte,
daß die Umzugskosten für die Gemeinde Unternesselbach nur 100 Mark betragen haben, und
daß er nicht freiwillig diesen Schuldienst verlassen habe, vielmehr in Folge von Ver-
dächtigungen verschiedener Gemeindebürger von Unternesselbach durch die k. Regierung nach
Trautskirchen versetzt worden sei.
Nachdem Seitens der Parteien über das von ihnen Behauptete Beweis angetreten
worden war und das k. Amtsgericht Markt-Erlbach in Folge Beweisbeschlusses Zeugen-
vernehmungstermin auf den 22. Februar 1889 auberaumt hatte, gab die k. Negierung von
Mittelfranken, Kammer des Innern, mit Schreiben an das genannte k. Amtsgericht vom
18. pr. 21. Jannar 1889 Erklärung dahin ab, daß sie, wenn sich die erhobene Klage auf
das in Unternesselbach geltende Bayreuther Provinzialrecht und beziehungsweise das subsidiär
geltende allgemeine preußische Landrecht stütge, uud wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs
nicht bereite durch rechtskräftiges Urtheil feststehe, den Kompetenzkonflikt erhebe, indem sie die
strittige Angelegenheit für die Verwaltung zur Cutscheidung in Anspruch nehme.
Die Bestreitung der den Gemeinden nach jenen Gesetzen obliegenden Aufzugskosten für
die Schullehrer sei, so machte die k. Regierung geltend, eine öffentlich rechtliche Verpflichtung
und gehöre, sowie der Anspruch auf Rückerstattung der von der Gemeinde bestrittenen Auf-
zugskosten gegenüber dem Schullehrer dem öffentlichen Rechte an, wie dieß der Verwaltungs-
gerichtshof bereits in einer Entscheidung
Sammlung Bd. 1II Seite 185
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