Beil. IV. 25
schriftsmäßig instruirt, und wurden demnach auch die Parteien von der Konfliktserhebung be-
nachrichtigt, worauf lediglich Rechtsanwalt Fischer in Windeheim auf Grund einer ihm von
Lehrer Lehnert zu dessen Vertretung in fraglicher Streitsache ausgestellten Vollmacht beim
k. Amtsgerichte Markt-Erlbach eine Denkschrift einreichte, in welcher er sich der Auffassung
der k. Regierung anschloß und die Bitte stellte, auezusprechen, daß zur Eutscheidung vor-
würfiger Streitsache die Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Diese Denkschrift wurde sowohl der Gemeinde Unternesselbach, als auch der k. Regierung
von Mittelfranken, Kammer des Innern, in Abschrift mitgetheilt.
Nach Aufruf der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher sich Seitens
der richtig geladenen Parteien Niemand eingefunden hatte, erstattete der ernannte Sachreferent
Vortrag über den Sachverhalt.
Der k. Oberstaatsamwalt stellte den motivirten Antrag, auszusprechen,
Diesem Antrage war auch stattzugeben, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Die k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, hat mit Erklärung vom
18. Januar 1889 den Kompetenzkonflikt in der Forderungssache der Gemeinde Unternessel-
bach gegen den Lehrer Heinrich Lehnert in Trautskirchen unter der Voraussetzung erhoben,
daß sich der Anspruch jener Gemeinde auf das Bayrenther Provinzialrecht, beziehungsweise
das subsidiär geltende allgemeine preußische Landrecht stützt.
Diese Voraussetzung ist gegeben, da die Gemeinde Unternesselbach in der gestellten Klage
ihrem Anspruch gegen den genannten Lehrer auf Rückersatz bestrittener Umzugskosten ausdrück-
lich die Bestimmungen in Thl. II Tit. 12 §§. 39—42 des preuß. Landrechts zu Grunde
gelegt hat.
Hiernach ist auch der Kompetenzkonflikt in jener Streitsache als erhoben zu erachten.
Ein Kompetenzkonflikt ist aber hier in der That deshalb vorhauden, weil das k. Amts-
gericht Markt-Erlbach durch seinen Beweisbeschluß zu erkennen gegeben hat, daß es in dieser
Sache seine Zuständigkeit in Anspruch nimmt.
Was nnn in weiterer Würdigung der Sache jene Bestimmungen des preußischen Land-
rechts betrifft, so regeln sie, wie dieß auch am Rande des Gesetzestextes bemerkt ist,
„die Pflicht der Schulgemeinde zur Herbeiholung neuer Schulmeister“