Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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munal= oder Landesvertretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vorhanden 
sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
Die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem Offizier 
(§ 61,1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern; 
die verstärkte Ober-Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem 
bürgerlichen Mitgliede. 
RN. M. G. § 30. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission 
werden nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt bezw. 
ernannt.“) 
Ist in volksreichen Aushebungsbezirken eine größere Anzahl Stellvertreter erforder- 
lich, so wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Zivilbehörde bestimmt. 
*) In Bayern werden die bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission bezw. deren 
Stellvertreter aus den Bezirks-Eingesessenen von dem Distriktsrathe, und in unmittelbaren Städten, welche 
einen eigenen Aushebungsbezirk bilden, von dem Kollegium der Gemeindebevollmächtigten gewählt. 
ie Wahl kann unter benselben Voraussetzungen, wie die zu Gemeindeämtern abgelehnt werden. 
Bei der Wahl entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der Abstimmenden. 
Der Wahlakt hat bei der bezüglichen jährlichen Versammlung des Distriktsrathes, und nur aus- 
nahmsweise in einer zu berufeuden außerordentlichen Sitzung desselben stattzufinden. 
Ueber Ablehnung der Wahl entscheidet der Distriktsrath, bezw. das Kollegium der Gemeinbebevoll= 
mächtigten ohne Zulassung einer Berufung. 
Beslehen in einem Verwaltungsbezirke mehrere Distriktsräthe, so thellt sich unter denselben die Zahl 
der zur Ersatzkommission zu wählenden bürgerlichen Mitglieder und der Stellvertreter derselben in regelmäßigem 
Wechsel. 
Bei Einberufung der Stellvertreter ist möglichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß jeder Distrikt 
vertreten sei. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission werden durch den Zidvilvorsitzenden der Kommission 
auf Handgelübde verpflichtet; dieselben können eine Reiseentschädigung aus Distriktsfonds beanspruchen. 
Für jeden Aushebungsbezirk fungirt ein bürgerliches Mitglied der verstärkten Oberersatzkommission. 
Dieses bürgerliche Mitglied und ein Stellvertreter desselben wird aus den Eingesessenen des betref. 
fenden Aushebungsbezirks von dem Distriktsrathe, und in unmittelbaren Städten von dem Kollegium der Ge- 
meindebevollmächtigten gewählt. · 
Bestehen in einem Verwaltungsbezirke mehrere Olstriktsräthe, so hat für die Wahl unter den 
Distriktsräthen ebenfalls ein Wechsel einzutreten. 
Was die Ablehnung der Wahl, den Wahlmodus, die Zeit des Wahlaltes, die Verpflichtung und 
Entschädigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-Ersatzkommission betrifft, so sind die obigen Bestimmungen 
bezüglich der Wahl rc. 2c. der bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission maßgebend.
	        
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