W. O. — 1383 —
85.
Gliederung der Wehrpflicht.
1. Die Wehrfpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht.
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Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marine.
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom vollen-
deten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er
das 39. Lebensjahr vollendet, dienstpflichtig.
G. v. 11. 2. 88. Art. I. W. G. 8§8 6 und 7.
Die Pflicht zum Dienst im Heere wird eingetheilt in:
a) aktive Dienstpflicht I ç *½½m 1
b) Reservepflicht Dienstpflicht im stehenden Heere,
) Landwehrfpflicht,
d) Ersatzreservepflicht.
Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird eingetheilt in:
a) aktive Dienstpflicht
b) Marinereservepflicht
c) Seewehrpflicht,
d) Marine-Ersatzreservepflicht.
Diennch in der stehenden Marine,)
Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe § 19.
Alle nicht zum Dienst im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind
landsturmpflichtig (§ 20).
· G.o.11.2.88.Akt.11.§24
§6.
Dienstpflicht im stehenden Heere.
. Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die altive Dienstpflicht und die Reservepflicht.
. Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre (vergl. jedoch 8 11, 2
Die aktive Dienstpflicht im Heere dauert drei Jahre.
Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt.
*) Im Wehrgesetz „Flotte“ genannt.