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weisen, daß mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres
gedeckt wird.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 8 und 9.
Die Ersatreservepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober desjenigen
Kalenderjahres ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
G. v. 11. 2. 88. Art II. §# 15.
Die Mannschaften der Ersatzreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach dem
Zeitpunkt, von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingetheilt.
. Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen
werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle sowie in denjenigen
Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen Kontrolentziehung
eintritt, erfolgt der Austritt aus der Ersatzreserve erst zu demselben Zeitpunkt wie der
der betreffenden Jahresklasse.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 15.
Bezüglich der Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen findet § 11, 4 sinn-
gemäße Anwendung.
. Ersatzreservisten, welche geübt haben (§ 117), treten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht
zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Auf-
gebots (8§ 20, 2 bis 4) über. Die Versetzung erfolgt bei der nächsten nach Ablauf der
Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlung.
G. v. 11. 2. 38. Art. II. § 15.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots regelt sich nach
§ 12, 5, 7 und 8.
Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppen-
theilen einberufen werden, sind bei der Demobilmachung bezw. bei Auflösung der Ersatz
truppentheile zu entlassen.
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreserve-
pflichtige Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück.
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, sofern
sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen
Alter angehören, zur Landwehr über.