Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im 
Uebrigen siehe Marineordnung. 
W. G. 8 13,1. 
Seeleute, welche auf einem Deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung 
thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der 
Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten befreit werden, 
haben jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, 
bevor sie sich aufs Neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen. 
W. G. 8 13, . 
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe § 107, 2 und § 108,4. 
. Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer Deutschen Navigations= oder 
Schiffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Marine nicht herangezogen werden. 
W. G. 8 13,, 
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navigations- 
schulen anzusehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission für die 
Prüfung der Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 siungemäße Anwendung. 
Die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten. 
8 16. 
Marinereservepflicht. 
1. Die Bestimmungen des § 11, 1 bis 5 finden sinngemäße Anwendung. 
— 
Ueber Marinereservepflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, 3 und 4. 
817. 
Seewehr pflicht. 
. Die Bestimmungen des § 12, 1 bis 8 finden auf die Seewehr sinngemäße Anwendung. 
Ueber Seewehrpflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, 3 und 4. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II.-8 20.
	        
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