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Nr.
Bekanntmachung, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches
vom 28. Oktober 1871 betreffend.
K. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Aeußern.
Zufolge einer unter dem 13. Dezember 1888 erlassenen Verordnung des Reichs-
kanzlers wird die in Nr. 23 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 29. April 1879
veröffentlichte Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im §. 21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, erhält
der Absatz V unter Ab folgende Fassung:
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Be-
stimmungs-Postanstalt und zwar:
1. bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf.;
2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe: in allen Fällen, in welchen
die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden sollen, für jedes
Packet 90 Pf.
2. Im §. 29, „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Ausschriften
durch den Absender“ betreffend, erhält im Absatz l der zweite Satz
folgenden anderweiten Wortlaut:
Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 J und bei Postanweisungen
ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.
Vorstehende auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 28. Oktober 1871 mit Giltigkeit für den Postverkehr zwischen Bayern einer-
seits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg andererseits getroffene Bestimmungen
treten mit dem 1. Januar 1889 in Kraft.
München, den 30. Dezember 1888.
Krhr. v. Trailsheim.
Der General-Sekretär :
Frhr. v. Völderndorff.