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Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden
Generale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 25.
Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots bezw. zweiten Aufgebots erfolgt nach Jah-
resklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es gestatten.
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche gemäß § 38 wegen körper-
licher und geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienst im Heere und in der
Marine befunden und ausgemustert sind.
G. v. 11. 2. 88. Art. 1I. 827.
Bei Aufruf des Landsturms bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres
und der Marine ausgeschlossen:
a) Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt sind — dauernd,
D. Str. G. 8 31.
b) Personen, welche durch Straferkenntniß aus dem Heere oder der Marine entfernt
sind — dauernd, i
M.Str.G.§32,:-.
c)Personen,welchemitVerlustderbürgerlichenEhrenrechtebestraftsind—fürdie
Dauer während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
D. Str. G. 8 34.
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom
ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 827.
Die Auflösung des Landsturms wird von Seiner Majestät dem Kaiser, für Bayern
von Seiner Majestät dem Könige angeordnet.
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß
der Landsturmpflichtigen auf.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 33.
Ueber Befreiung der in außereuropäischen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen von
Befolgung des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe § 100, 30 undec.
Ueber Ausmusterung Landsturmpflichtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande haben,
vom Dienst im Landsturm (bereits im Frieden) siehe § 100, 4.
Im Uebrigen siehe § 39, sowie Abschnitte XVI und XX.