W. O. — 25 —
—
ie
S
—
Listen zu erfolgen, es sei denn, daß dieselben ihre Raturalisation beantragen, und diesem
Antrage stattgegeben wird.
Abschnitt III.
Militärpflicht.
§ 22.
Bedeutung der Militärpflicht.
Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das Heer oder die Marine
zu unterwerfen.
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienst-
verpflichtung der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist (§ 28, 4).
Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 10.
§ 23.
Militärpflicht der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung.
Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Marine unter-
worfen.
R. V. Art. 53, Abs. 4.
Aus der halbseemännischen Bevölkerung wird der weitere Bedarf der Marine an
Seeleuten gedeckt.
Zur seemännischen Bevölkerung des Reiches sind zu rechnen:
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen
See-, Küsten= oder Hafffahrzeugen gefahren sind;
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbs-
mäßig betrieben haben;
Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren sind;
d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern.
Zur halbseemännischen Bevölkerung sind zu rechnen:
a) Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens
zwölf Wochen gefahren sind;
45