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sie bei ihrer Anmeldung zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Bezirken zu be-
antragen.
In Betreff der Gestellung im Auslande siehe § 42.
Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht
(Ziffer 7).
Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der
Ersatzkommission als auch vor der Ober-Ersatzkommission statt, sofern nicht die Militär-
pflichtigen durch die Ersatzbehörden hiervon ganz oder theilweise entbunden sind. (Siehe
§§ 62, 3; 72, 2 und 42, 1.)
Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civil-
vorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem sie
sich nach Ziffer 2 oder 3 zu gestellen haben (8 62, 3).
Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheinen,
sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geld-
strafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung (8 66)
entzogen werden.
Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, oder liegen die
Voraussetzungen des § 140 D. Str. G. vor, so sind sie unbeschadet der von ihnen ver-
wirkten Strafe als unsichere Dienstpflichtige (§ 66, ze) zu behandeln.
. Ist die Versäumniß der Gestellungspflicht durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung
nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen
nicht ein.
N. M. G. 8 33.
§ 27.
Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf
nicht ertheilt werden: