Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

l 
r- 
x 
— 30 — 
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 
25. Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatzkommission darüber beigebracht 
haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienst- 
pflicht im Heere oder in der Marine zu entziehen. 
St. A. G. J 15, 1. 
Die Ersatzkommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der Aus- 
wanderungserlaubniß nicht blos die Absicht zum Grunde liegt, sich der Dienstpflicht im 
Heere oder in der Marine zu entziehen. 
Trifft diese Voraussetzung zu, so ist das vorerwähnte Zeugniß zu verweigern. 
Die desfallsigen Entscheidungen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission sind 
als endgültig zu betrachten. 
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden ständigen Mitglieder der Ersatzkommission 
ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen. Bis zum Eingang dieser 
Entscheidung ist von der Ertheilung der Auswanderungserlaubniß Abstand zu nehmen. 
St. A. G. § 14. 
Die Bestimmung unter Ziffer 1 findet, sofern Familienväter für sich und ihre Familien 
die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit nachsuchen, auf Söhne, welche das 17. Le- 
bensjahr vollendet haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familienvätern die 
Entlassung gestattet werden muß, den Söhnen derselben die Entlassung so lange zu ver- 
sagen ist, als das unter Ziffer 1 erwähnte Zeugniß nicht beigebracht ist. 
St. A. G. § 19. 
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht 
binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen 
Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets verlegt. 
St. A. G. 8 18. 
Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiserliche Verordnung 
die Ertheilung der Auswanderungserlaubniß an Wehrpflichtige untersagt werden. 
St. A. G. § 17. 
Ueber Bestrafung der unerlaubten Auswanderung Militärpflichtiger siehe Strafgesetzbuch 
für das Deutsche Reich § 140. (Vergl. auch § 26, 7.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.