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4. Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist durch die Ersatzkommission
zulässig:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (8 30, 2) und zwar bis zum fünften Militär-
pflichtjahre,
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (§ 32, 5) und zwar in aus-
nahmsweisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (vergl. §8 33,
und 89, 7),
) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst und zwar bis
zum 1. Oktober des siebenten Militärpflichtjahres (§§ 32, 5 und 93).
N. M. G. 8§ 18 und 20. G. v. . 5. 80. Art. I. 8 14.
Auch in diesen Fällen darf die Zurückstellung in der Regel nur von Jahr zu Jahr
erfolgen. (Siehe jedoch § 93, 2 und 3.)
. Zurückstellung wird von derjenigen Ersatzkommission verfügt, in deren Bezirk der Mi-
litärpflichtige gestellungspflichtig ist (§ 26, 2).
. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Ziffer 3 und 4) ist für die Dauer
derselben die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden.
Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablauf der ihnen bewilligten Zu-
rückstellung im Bezirk derjenigen Ersatzkommission gestellungspflichtig, welche ihre Zu-
rückstellung verfügt hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei
genannter Ersatzkommission die Ueberweisung nach dem neuen Gestellungsorte zu beantragen.
Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetz nicht ausdrücklich vor-
gesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz ver-
fügt werden.
Zurückstellungen über die in Ziffer 3 und 4 erwähnten Fristen hinaus können
ausnahmsweise von der Ministerialinstanz genehmigt werden.
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzenwege
zu beantragen.
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmung ist un-
zulässig.
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S
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RN. M. G. 922 in Verbindung mit G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 10.
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sei
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