Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Deutschen Botschaft daselbst — unter Benachrichtigung der heimathlichen Ersatzkommission 
(§ 25, 4) — verfügt werden. 
8 34. 
Zurückstellung als überzählig. 
. Sobald der Bedarf an Ersatzmannschaften einschließlich der für Ausfall und Nachersatz 
erforderlichen Prozentmannschaften (§ 73, 5) gedeckt ist, werden die noch vorhandenen 
diensttauglichen Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahre als Ueberzählige zurückgestellt 
(§ 73, 7). 
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nach- 
ersatzgestellungen (§ 77) jederzeit zurückgegriffen werden. 
Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr 
drittes Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig, und muß bis dahin endgültig 
über sie entschieden sein (88 28, 4 und 40, 1). 
§ 35. 
Bescheinigung der Zurückstellung. 
Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommissionen Bescheinigungen 
auszufertigen. 
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für 
die Dauer der Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle statt- 
gefunden hat. 
Diese Bescheinigungen sind einzutragen: 
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungsscheine 
(§ 67) und zwar unter „Bemerkungen“, 
für alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungs- 
scheine (§ 88). 
. Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ im Loosungsschein. 
Den auf Grund des Zeugnisses über die Befähigung zum Seesteuermann zum einjährig- 
freiwilligen Dienst in der Marine Berechtigten (§ 88, 3) ist über die erfolgte Zurück- 
stellung eine besondere Bescheinigung auszustellen.
	        
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