Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Wiuster 8 
Marine- 
Ersatreservepaß. 
S. 
4. 
– 44 — 
Auf einen nach Ziffer 2 a und 4 Berücksichtigten, welcher sich der Erfüllung des Zwecks 
entzieht, welcher seine Ueberweisung zur Ersatzreserve herbeigeführt hat, findet die Be- 
stimmung des § 39, 4 siungemäße Anwendung. 
§ 41. 
Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve. 
. Der Marine-Ersatzreserve sind alle diejenigen Personen der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung (§ 23) zu überweisen, welche zum Dienst in der stehenden 
Marine tauglich befunden, aber als „Ueberzählige“ bis zu dem auf ihr drittes Militär- 
pflichtjahr folgenden 1. Februar nicht zur Einstellung gelangt sind (§ 76, 7). 
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt ohne Weiteres. 
. Im Uebrigen sind der Marine-Ersatzreserve sämmtliche Militärpflichtige der im 
§ 40, 2 und 4 bezeichneten Gruppen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
(§ 23) zu überweisen. 
G. v. 11. 2. 38. Art. II. 822. 
4Für die Auswahl der der Marine-Ersatzreserve aus der Landbevölkerung zu überweisenden 
Militärpflichtigen (§ 18, 1) sind die Bestimmungen des § 40, 2a und b maßgebend. 
Diese Mannschaften müssen ausnahmslos übungs fähig sein. 
Die Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Marine- 
Ersatzreservepasses. 
5. Die Bestimmung der Ziffer 6 des § 40 findet auf die Marine-Ersatzreservisten sinn- 
n2 
gemäße Anwendung. « 
8 42. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande. 
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf 
durch die Ober-Ersatzkommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne 
daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist: 
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd un- 
tauglich sind (§ 38, 1); 
b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt 
tauglich sind (8§ 39, 18 und b; 40, 2b und );
	        
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