Wiuster 8
Marine-
Ersatreservepaß.
S.
4.
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Auf einen nach Ziffer 2 a und 4 Berücksichtigten, welcher sich der Erfüllung des Zwecks
entzieht, welcher seine Ueberweisung zur Ersatzreserve herbeigeführt hat, findet die Be-
stimmung des § 39, 4 siungemäße Anwendung.
§ 41.
Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve.
. Der Marine-Ersatzreserve sind alle diejenigen Personen der seemännischen und halb-
seemännischen Bevölkerung (§ 23) zu überweisen, welche zum Dienst in der stehenden
Marine tauglich befunden, aber als „Ueberzählige“ bis zu dem auf ihr drittes Militär-
pflichtjahr folgenden 1. Februar nicht zur Einstellung gelangt sind (§ 76, 7).
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt ohne Weiteres.
. Im Uebrigen sind der Marine-Ersatzreserve sämmtliche Militärpflichtige der im
§ 40, 2 und 4 bezeichneten Gruppen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung
(§ 23) zu überweisen.
G. v. 11. 2. 38. Art. II. 822.
4Für die Auswahl der der Marine-Ersatzreserve aus der Landbevölkerung zu überweisenden
Militärpflichtigen (§ 18, 1) sind die Bestimmungen des § 40, 2a und b maßgebend.
Diese Mannschaften müssen ausnahmslos übungs fähig sein.
Die Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Marine-
Ersatzreservepasses.
5. Die Bestimmung der Ziffer 6 des § 40 findet auf die Marine-Ersatzreservisten sinn-
n2
gemäße Anwendung. «
8 42.
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande.
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf
durch die Ober-Ersatzkommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne
daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist:
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd un-
tauglich sind (§ 38, 1);
b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt
tauglich sind (8§ 39, 18 und b; 40, 2b und );