Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 47 — 
7. 
Streichungen aus den Grundlisten müssen derart stattfinden, daß sowohl die Namen als 
auch alle Bemerkungen leserlich bleiben. 
Zu allgemeinen Erlassen über die Listenführung und zur Anordnung etwaiger durch be- 
sondere Verhältnisse bedingter Abweichungen von den in diesem Abschnitt getroffenen Be- 
stimmungen ist für die Grundlisten nur die in der dritten Instanz fungirende Zivil- 
behörde, für die Vorstellungslisten nur die Ersatzbehörde dritter Instanz innerhalb 
ihres Geschäftsbereichs befugt. 
8 46. 
Rekrutirungsstammrollen im Allgemeinen. 
. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Er- 
satzbehörden Rekrutirungsstammrollen über alle Militärpflichtigen (§ 46, 8) zu führen 
oder unter ihrer Verantwortung führen zu lassen. . 
N. M. G. 8 31. « 
. Die Rekrutirungsstammrollen werden auf Grund der Zivilstandsregister, der nach 8 26 
zu erstattenden Aumeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt. 
R. M. G. 8 82. 
. Die Rekrutirungsstammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bei ein- 
tretender Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen. 
. Die Regelung und Kontrole der Führung der Nekrutirungsstammrollen innerhalb des 
Aushebungsbezirks ist Sache des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. Derselbe darf 
die Rekrutirungsstammrollen seines Aushebungsbezirks jeder Zeit zur Berichtigung und 
Kontrole einfordern. 
8 46. 
Führung der Rekrutirungsstammrollen. 
1. Die Rekrutirungsstammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militär- 
pflichtigen, welche innerhalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere Rekrutirungs- 
stammrolle besteht. 
2. Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungsstamm- 
rolle ihres Jahrgangs eingetragen. 
Bei Anlegung jeder Rekrutirungsstammrolle ist unter dem letzten Namen jedes 
Buchstabens genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen. 
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