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7.
Streichungen aus den Grundlisten müssen derart stattfinden, daß sowohl die Namen als
auch alle Bemerkungen leserlich bleiben.
Zu allgemeinen Erlassen über die Listenführung und zur Anordnung etwaiger durch be-
sondere Verhältnisse bedingter Abweichungen von den in diesem Abschnitt getroffenen Be-
stimmungen ist für die Grundlisten nur die in der dritten Instanz fungirende Zivil-
behörde, für die Vorstellungslisten nur die Ersatzbehörde dritter Instanz innerhalb
ihres Geschäftsbereichs befugt.
8 46.
Rekrutirungsstammrollen im Allgemeinen.
. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Er-
satzbehörden Rekrutirungsstammrollen über alle Militärpflichtigen (§ 46, 8) zu führen
oder unter ihrer Verantwortung führen zu lassen. .
N. M. G. 8 31. «
. Die Rekrutirungsstammrollen werden auf Grund der Zivilstandsregister, der nach 8 26
zu erstattenden Aumeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt.
R. M. G. 8 82.
. Die Rekrutirungsstammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bei ein-
tretender Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen.
. Die Regelung und Kontrole der Führung der Nekrutirungsstammrollen innerhalb des
Aushebungsbezirks ist Sache des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. Derselbe darf
die Rekrutirungsstammrollen seines Aushebungsbezirks jeder Zeit zur Berichtigung und
Kontrole einfordern.
8 46.
Führung der Rekrutirungsstammrollen.
1. Die Rekrutirungsstammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militär-
pflichtigen, welche innerhalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere Rekrutirungs-
stammrolle besteht.
2. Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungsstamm-
rolle ihres Jahrgangs eingetragen.
Bei Anlegung jeder Rekrutirungsstammrolle ist unter dem letzten Namen jedes
Buchstabens genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen.
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