Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Die Militärpflichtigen mit gleichem Aufangsbuchstaben werden unter sich numerirt. 
3. In die Rekrutirungsstammrollen werden aufgenommen: 
a) die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes ge- 
borenen männlichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern 
sie nicht vorher verstorben sind; 
b) die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar sich anmeldenden Militär- 
pflichtigen (§ 25, 1 und7); 
) die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (§ 25, 10); die durch die 
amtlichen Nachforschungen der Ortsbehörde etwa sonst noch ermittelten zur An- 
meldung Verpflichteten. 
4. Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten 
sind (§ 24), werden zwar in die Rekrutirungsstammrollen — der Kontrole wegen — 
aufgenommen, jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen. 
5. Doppelte Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem vorkommen, so ist eine 
Eintragung zu streichen. 
Die Rekrutirungsstammrollen werden nach Muster 6 aufgestellt. Bei der ersten Auf- 
stellung werden die Spalten 1 bis 10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter 
Sicherheit geschehen kann. 
Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Spalten 
leer zu lassen. 
7. Die mit Führung der Zivilstandsregister betrauten Behörden und Personen) über- 
senden unentgeltlich zum 15. Jannar jedes Jahres: 
a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus dem 
Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, z. B. zum 
15. Januar 1889 einen Auszug aus dem Jahre 1872, enthaltend alle Ein- 
tragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der 
Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes; 
b) den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes einen Auszug aus dem 
Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen von 
*) Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher früher betraut gewesenen Behörden und 
Beamten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Februar 1875 elnge- 
tragenen Geburten in der früheren Weise Geburtslisten einzurelchen. 
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