Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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punkt  zu  stellen,  dass  er  diese  Theorie  nicht  anerkennt,  und  das
ganze  Gebäude  fällt.  Ferner  kann  man  mir  mit  Recht  vorwerfen,
dass  ich  nur  zu  einer  Lösung  aus  Billigkeitsgründen  komme,
nicht  zu  einer  Lösung  aus  juristischen  Gründen,  und  dass  der  einzige
  Grund,  aus  welchem  ich  eine  rechtliche  Verpflichtung  Oesterreichs
  zur  Einlösung  seiner  Thaler  bestreite,  der  ist,  dass  eine
juristische  Entscheidung  in  der  vorliegenden  Frage  überhaupt  nicht
möglich  sei,  da  Rechtsnormen  über  internationales  Münzrecht  nicht
bestehen.  Man  kann  dem  gegenüber  leicht  einwenden:  solche
Rechtsnormen  sind  vollständig  überflüssig;  die  Einlösungsverpflichtung
  des  Staates  gegenüber  den  Münzen  seines  Gepräges  genügt
zur  Entscheidung  der  Frage  vollkommen.  Dass  die  Einlösungsverpflichtung
  nicht  nur  gegenüber  den  eigenen  Staatsangehörigen
besteht,  sondern  auch  gegenüber  dem  Ausland,  erhellt  schon
daraus,  dass  in  der  Praxis  eine  Unterscheidung  nach  dieser  Richtung
  gar  nicht  möglich  ist.  Wenn  Belgien  seine  Fünffrankenthaler
  ausser  Kurs  setzt  und  sie  dabei  in  Gold  einlöst,  dann  kann
es  keinen  Unterschied  machen  zwischen  denjenigen  Stücken,  welche
bisher  in  belgischem  Umlauf,  und  denen,  welche  bisher  in  französischem
  Umlauf  waren.  Ein  Fünffrankenstück  sieht  ja  genau
aus  wie  das  andere.  Im  Falle  der  österreichischen  Thaler  hingegen
  war  es  eine  besondere  Zufälligkeit,  dass  die  österreichischen
Thaler  sogut  wie  ausschliesslich  in  Deutschland  im  Umlauf  waren.
Zur  Zeit  der  Verhandlungen  über  das  Abkommen  von  1892
glaubte  man,  nicht  mehr  ein  Stück  von  dieser  Münzsorte  befinde
sich  in  österreichischer  Zirkulation.  Allerdings  stellte  sich  nachträglich
  heraus,  dass  dem  nicht  ganz  so  war.  15319  Einthalerstücke
  und  1590  Doppelthalerstücke  wurden  der  österreichischen
Regierung  im  Jahre  1893  nach  ihrer  Ausserkurssetzung  zur  Einlösung
  präsentiert.  Den  Besitzern  dieser  Thaler  gegenüber  hätte
Oesterreich  durch  eine  Ausserkurssetzung  ohne  Einlösung,  wie
auch  ich  zugebe,  einen  Rechtsbruch  begangen.  Die  Sache  lag
also  analog  wie  im  lateinischen  Münzbund.  Aber  sogar  dann,