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punkt zu stellen, dass er diese Theorie nicht anerkennt, und das
ganze Gebäude fällt. Ferner kann man mir mit Recht vorwerfen,
dass ich nur zu einer Lösung aus Billigkeitsgründen komme,
nicht zu einer Lösung aus juristischen Gründen, und dass der einzige
Grund, aus welchem ich eine rechtliche Verpflichtung Oesterreichs
zur Einlösung seiner Thaler bestreite, der ist, dass eine
juristische Entscheidung in der vorliegenden Frage überhaupt nicht
möglich sei, da Rechtsnormen über internationales Münzrecht nicht
bestehen. Man kann dem gegenüber leicht einwenden: solche
Rechtsnormen sind vollständig überflüssig; die Einlösungsverpflichtung
des Staates gegenüber den Münzen seines Gepräges genügt
zur Entscheidung der Frage vollkommen. Dass die Einlösungsverpflichtung
nicht nur gegenüber den eigenen Staatsangehörigen
besteht, sondern auch gegenüber dem Ausland, erhellt schon
daraus, dass in der Praxis eine Unterscheidung nach dieser Richtung
gar nicht möglich ist. Wenn Belgien seine Fünffrankenthaler
ausser Kurs setzt und sie dabei in Gold einlöst, dann kann
es keinen Unterschied machen zwischen denjenigen Stücken, welche
bisher in belgischem Umlauf, und denen, welche bisher in französischem
Umlauf waren. Ein Fünffrankenstück sieht ja genau
aus wie das andere. Im Falle der österreichischen Thaler hingegen
war es eine besondere Zufälligkeit, dass die österreichischen
Thaler sogut wie ausschliesslich in Deutschland im Umlauf waren.
Zur Zeit der Verhandlungen über das Abkommen von 1892
glaubte man, nicht mehr ein Stück von dieser Münzsorte befinde
sich in österreichischer Zirkulation. Allerdings stellte sich nachträglich
heraus, dass dem nicht ganz so war. 15319 Einthalerstücke
und 1590 Doppelthalerstücke wurden der österreichischen
Regierung im Jahre 1893 nach ihrer Ausserkurssetzung zur Einlösung
präsentiert. Den Besitzern dieser Thaler gegenüber hätte
Oesterreich durch eine Ausserkurssetzung ohne Einlösung, wie
auch ich zugebe, einen Rechtsbruch begangen. Die Sache lag
also analog wie im lateinischen Münzbund. Aber sogar dann,