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sofort zu veranlassenden Maßnahmen durch den Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission
alsbald nach dem 1. Oktober (Ziffer 1) Ermittelungen anzustellen; auch ist bezüglichen
Ansuchen seitens anderer Zivilvorsitzender ungesäumt Folge zu geben.
Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtiahres un-
ermittelt geblieben ist, oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reiches ohne Erlaubniß
verlassen hat, so ist von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungs-
bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf
Grund des § 140 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich zu veranlassen (siehe
§ 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877).
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung der
gerichtlichen Untersuchung demjenigen Zivilvorsitzenden ob, in dessen Grundlisten der
Militärpflichtige geführt wird.
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt.
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Vorstellungslisten.
Die Vorstellungslisten (§ 44, 4) sind Auszüge aus den alphabetischen Listen und ent-
halten die Namen derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entscheidung
gefällt werden kann oder muß.
Sie werden nach Muster 7 in folgenden besonderen Ausfertigungen angelegt:
Vorstellungsliste A
enthält die vom Dienst im Heere auszuschließenden Militärpflichtigen (§ 37).
Vorstellungsliste B
enthält die
a) wegen geistiger Gebrechen,
b) wegen körperlicher Gebrechen
auszumusternden Militärpflichtigen (§ 38).
Vorstellungsliste C
enthält die
a) wegen häuslicher Verhältnisse,
Muster 7.
Vorstellungsliste.