Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 57 — 
6. 
— 
1. 
Die Anfertigung der Beilagen 1 und 2 liegt dem Militärvorsitzenden, diejenige der 
Beilage 3 dem Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission ob und zwar in je vier Ausfer- 
tigungen und nach demselben Muster wie die Vorstellungslisten. 
Betreffs Veränderungen bezw. Zugangsnachweisungen zu den Vorstellungslisten siehe 
§s 68, 5 und 72, 4. 
Die Vorstellungslisten nebst Beilagen und Zugangsnachweisungen werden mit den Re- 
stantenlisten zusammen aufbewahrt und vernichtet (8 48, 6). 
Abschnitt VI. 
Ersatzvertheilung. 
861. 
Ermittelung des Ersatzbedarfs. 
. Die Zahl der alljährlich in das Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten be- 
stimmt Seine Majestät der Kaiser, für das Bayerische Heer Seine Majestät der König. 
W. G. 8 9. 
Hiernach wird bei allen Truppen= und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter An- 
rechnung der zum drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften — 
ermittelt. 
Der festgestellte Ersatzbedarf') wird dem Ausschusse des Bundesraths für das Landheer 
und die Festungen bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgetheilt. 
Diese Mittheilung geschieht für das Königlich Bayerische Heer durch das Königlich 
Bayerische Kriegsministerium, für alle übrigen Deutschen Truppen= und Marinetheile 
durch das Königlich Preußische Kriegsministerium. 
Der Ersatzbedarf der Marinetheile wird nach Land= und nach seemännischer (halbsee- 
männischer) Bevölkerung getrennt aufgestellt. 
§ 52. 
Bundes-Ersatzvertheilung. 
Der Ersatzbedarf (§ 51, 3) wird durch den Ausschuß des Bundesraths für das Landheer 
6 *) Bei Berechnung des Ersahbedarfs blelben die etwa zur Einberufung gelangenden Volksschullehrer und 
  
Kandidaten des Volksschulamts (§ 9) außer Betracht. 
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