Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

# 
r*n 
–— 58 — 
und die Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung 
vertheilt. 
R. V. Art. 60. W. G. 8 9. 
Zur Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten werden die in denselben sich aufhaltenden 
Reichsausländer und die im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen nicht gerechnet. 
N. M. G. 8 9. 
Bei der Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die innerhalb 
des verflossenen Kalenderjahres aus ihren Gebietstheilen freiwillig eingetretenen Mann- 
schaften in Anrechnung gebracht (8 58, 5). 
N. M. G. § 9. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten “) erfolgt für die- 
jenigen, in welchen Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung 
vorhanden, nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung getrennt. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs aus der seemännischen (halbseemännischen) 
Bevölkerung erfolgt nach Maßgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der 
seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (F. 58, 5). 
R. BV. Art. 53, Abs. 5. 
*) Ueber die Art und Welse dieser Vertheilung siehe das Belispiel: 
1. Der Ersatzbedarf für das Heer und die Marine beträgt für das Jahr 1888/89 110 000 Mann 
2. Im Jahre 1887 sind freiwillig eingetrteen 15 000 „ 
3. Für 1887 sinb nachträglich anzurechen 500 „ 
4. Es sind zu vertheien . 15 500 Mann 
und zwar auf: 
  
Es bleiben auszuheben 
Hiervon ab die 
  
  
  
  
  
Bundesstaaten. Nach der Seelenzahl. - --- 
zu 2 und 3 Gestellten. aus der anz der seremenische 
Landbevölkerung Bevölkerung. 
M 000 250 2650 100 
N 7420 580 6840 — 
·0 4500 500 3800 200 
u. s. w. 
Summe 125 500 15 500 108 500 1500 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.