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Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armeekorps bilden, wird nur der Bedarf
für diese Armeekorps vertheilt.
N. M. G. § 9, Abf. 4.
Die hiernach seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen aufgestellte
Bedarfsvertheilung (Bundes-Ersatzvertheilung) wird den Kriegsministerien, der Admiralität
und den in der Ministerialinstanz fungirenden obersten Zivil-Verwaltungsbehörden (8 2, 2)
der Bundesstaaten, nachdem der Ausschuß für das Seewesen hinsichtlich Vertheilung des
Bedarfs aus der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung seine Zustimmung ge-
geben, umgehend mitgetheilt.
Eine Abweichung von der Bundes-Ersatzvertheilung darf in dem unter Ziffer 9 vorge-
sehenen Falle und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die
Festungen geschehen. «
Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbsee-
männischen) Bevölkerung ein Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Landbevölkerung
innerhalb der aufzubringenden Gesammtzahl ohne Weiteres zulässig.
. Kann ein Bundesstaat die ihm auferlegte Zahl von Ersatzmannschaften Rekruten) —
unter Zuhülfenahme aller ihm zugehörigen Aushebungsbezirke — nicht aufbringen, so
tritt eine Erhöhung der von den übrigen Bundesstaaten aufzubringenden Bedarfszahlen
— nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung (Ziffer 1 bis 3, — ein.
Die unter Ziffer 5 genannten Bundesstaaten werden im Frieden nur insoweit zur
Gestellung von Aushülfe herangezogen, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen
zur Aushebung gelangen.
N. M. G. 8 9, Abs. 3 und 4.
Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatzver-
theilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des
Ausschusses für das Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt,
aus welchen die Truppen= oder Marinetheile sich ergänzen, bei denen dieser unvorher-
gesehene Ersatzbedarf entstanden war.
Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatz-
mannschaften werden jenen Staaten bei der Bundes-Ersatzvertheilung des nächsten Jahres
angerechnet.
N. M. G. 8 9, Abl. 2.