Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 59 — 
5. 
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Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armeekorps bilden, wird nur der Bedarf 
für diese Armeekorps vertheilt. 
N. M. G. § 9, Abf. 4. 
Die hiernach seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen aufgestellte 
Bedarfsvertheilung (Bundes-Ersatzvertheilung) wird den Kriegsministerien, der Admiralität 
und den in der Ministerialinstanz fungirenden obersten Zivil-Verwaltungsbehörden (8 2, 2) 
der Bundesstaaten, nachdem der Ausschuß für das Seewesen hinsichtlich Vertheilung des 
Bedarfs aus der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung seine Zustimmung ge- 
geben, umgehend mitgetheilt. 
Eine Abweichung von der Bundes-Ersatzvertheilung darf in dem unter Ziffer 9 vorge- 
sehenen Falle und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die 
Festungen geschehen. « 
Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbsee- 
männischen) Bevölkerung ein Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Landbevölkerung 
innerhalb der aufzubringenden Gesammtzahl ohne Weiteres zulässig. 
. Kann ein Bundesstaat die ihm auferlegte Zahl von Ersatzmannschaften Rekruten) — 
unter Zuhülfenahme aller ihm zugehörigen Aushebungsbezirke — nicht aufbringen, so 
tritt eine Erhöhung der von den übrigen Bundesstaaten aufzubringenden Bedarfszahlen 
— nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung (Ziffer 1 bis 3, — ein. 
Die unter Ziffer 5 genannten Bundesstaaten werden im Frieden nur insoweit zur 
Gestellung von Aushülfe herangezogen, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen 
zur Aushebung gelangen. 
N. M. G. 8 9, Abs. 3 und 4. 
Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatzver- 
theilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des 
Ausschusses für das Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt, 
aus welchen die Truppen= oder Marinetheile sich ergänzen, bei denen dieser unvorher- 
gesehene Ersatzbedarf entstanden war. 
Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatz- 
mannschaften werden jenen Staaten bei der Bundes-Ersatzvertheilung des nächsten Jahres 
angerechnet. 
N. M. G. 8 9, Abl. 2.
	        
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