Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 65 — 
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860. 
Musterungsreise. 
.Die Reisezeit hängt von der Bestimmung des Infanterie-Brigadekommandeurs darüber 
ab, bis zu welchem Zeitpunkt das Musterungsgeschäft beendet sein muß. Diese Be- 
stimmung muß bis zum 15. März erfolgt sein. 
Der Bezirkskommandeur stellt hiernach einen Reiseplan für seinen Landwehrbezirk auf 
und theilt ihn den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen sämmtlicher betheiligter Aus- 
hebungsbezirke mit. - 
.BeiAufstellungsdeSReifeplansbleibtzubeachtenx 
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage, 
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chausseever- 
verbindungen, 
c#e Abhaltung des Musterungsgeschäfts an dem Orte, an welchem der Zivilvorsitzende 
der Ersatzkommission seinen Amtssitz hat (siehe jedoch Ziffer 4), 
d) Rücksichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückzulegenden Entfernungen, 
e, Rücksichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen. 
Auch sind Musterungen an Sonn= und Feiertagen und an Tagen von Reichs- 
und Landtagswahlen möglichst zu vermeiden, ebenso sollen dieselben nicht am Grün- 
donnerstag, Charfreitag und Charsamstag stattfinden. 
Um der unter 3c enthaltenen Bedingung zu entsprechen, sind die Musterungsorte so 
zu wählen, daß die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als einen 
Tag (einschließlich des Rückwegs) ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
Mit Rücksicht hierauf hat die Zusammenlegung der einzelnen Gemeinden und 
gleichartigen Verbände zu Musterungsbezirken stattzufinden (§ 1, 1. 
Die Zahl der an einem Tage zu musternden Militärpflichtigen darf 200 nur aus- 
nahmsweise übersteigen. 
Sind seitens der Ziwvilvorsitzenden gegen den durch den Bezirkskommandeur vorgelegten 
Reiseplan Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend der Ober-Ersatz- 
kommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) mitgetheilt. 
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