Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 67 — 
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862. 
Beorderung der Militärpflichtigen 2c. zur Musterung. 
. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde- 
vorsteher u. s. w. 
Bezügliche Mittheilung an die Gemeindevorsteher u. s. w. ergeht bei Gelegenheit 
der nach 8 61, g erfolgenden Benachrichtigung. 
. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission macht in seinem Aushebungsbezirk den Reise- 
plan zu wiederholten Malen bekannt. 
.In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung mülssen sich alle Militärpflichtigen des · 
Aushebungsbezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbehörden 
erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, 
zur Musterung in ihrem Musterungsbezirk stellen. 
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Ziovilvorsitzenden 
der Ersatzkommission verfügt werden. 
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge leistet, 
kann durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung ange- 
halten werden. 
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein ärzt- 
liches Zeugniß einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, so- 
fern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. 
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatzkommission veranlaßt 
werden (§ 78). 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel 2c. dürfen auf Grund eines derartigen Zeug- 
nisses von der Gestellung überhaupt befreit werden. 
Wer sich der Gestellung böslich entzieht (§ 26, 7), wird als unsicherer Dienstpflichtiger 
(6 66, 3) behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst ein- 
gestellt werden (§ 78, 4. 
Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Militär- 
pflichtigen, deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird,
	        
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