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2. Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten:
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage,
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chausseever-
bindungen,
„) Abhaltung des Aushebungsgeschäfts soweit thunlich an den Orten, an welchen die
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen ihren Amt,ssitz haben,
d) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen.
3. Bei Ziffer 24 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten D und E, in der Regel
auch die Zahl der in den Vorstellungslisten B und C enthaltenen Militärpflichtigen
derart in Betracht, daß aus den Vorstellungslisten D und E im Allgemeinen nicht mehr
wie 300, aus den Vorstellungslisten B und C nicht mehr wie 600 Militärpflichtige
an einem Tage zur Vorstellung gelangen sollen.
Die in den Vorstellungslisten A enthaltenen Militärpflichtigen werden der Ober-
Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt.
Mit Ermächtigung der Ersatzbehörden dritter Instanz darf von persönlicher Vor-
stellung der in den Vorstellungslisten B und C, b und c enthaltenen Militärpflichtigen
ausnahmsweise allgemein abgesehen werden.
Hingegen gelangen die in der Vorstellungsliste C unter a aufgeführten Militär-
pflichtigen stets zur Vorstellung.
Im Uebrigen siehe § 72, 2.
4. Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten:
a) daß jeder Ersatzkommission von Beendigung des Musterungsgeschäfts bis zum Ein-
treffen der Ober-Ersatzkommission genügende Zeit zur Vorbereitung der Aushebung
bleiben muß,
b) daß die Aushebung vor der Rekruteneinstellung und möglichst vor dem allgemeinen
Beginn der Uebungen der Ersatzreserve beendet ist,
c) daß die Infanterie-Brigadekommandeure u. s. w. den Herbstübungen beiwohnen
können.
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtagswahlen
sind Aushebungstermine nicht anzuberaumen.