Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 77 — 
2. Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: 
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage, 
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chausseever- 
bindungen, 
„) Abhaltung des Aushebungsgeschäfts soweit thunlich an den Orten, an welchen die 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen ihren Amt,ssitz haben, 
d) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen. 
3. Bei Ziffer 24 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten D und E, in der Regel 
auch die Zahl der in den Vorstellungslisten B und C enthaltenen Militärpflichtigen 
derart in Betracht, daß aus den Vorstellungslisten D und E im Allgemeinen nicht mehr 
wie 300, aus den Vorstellungslisten B und C nicht mehr wie 600 Militärpflichtige 
an einem Tage zur Vorstellung gelangen sollen. 
Die in den Vorstellungslisten A enthaltenen Militärpflichtigen werden der Ober- 
Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt. 
Mit Ermächtigung der Ersatzbehörden dritter Instanz darf von persönlicher Vor- 
stellung der in den Vorstellungslisten B und C, b und c enthaltenen Militärpflichtigen 
ausnahmsweise allgemein abgesehen werden. 
Hingegen gelangen die in der Vorstellungsliste C unter a aufgeführten Militär- 
pflichtigen stets zur Vorstellung. 
Im Uebrigen siehe § 72, 2. 
4. Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten: 
a) daß jeder Ersatzkommission von Beendigung des Musterungsgeschäfts bis zum Ein- 
treffen der Ober-Ersatzkommission genügende Zeit zur Vorbereitung der Aushebung 
bleiben muß, 
b) daß die Aushebung vor der Rekruteneinstellung und möglichst vor dem allgemeinen 
Beginn der Uebungen der Ersatzreserve beendet ist, 
c) daß die Infanterie-Brigadekommandeure u. s. w. den Herbstübungen beiwohnen 
können. 
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtagswahlen 
sind Aushebungstermine nicht anzuberaumen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.