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Sind seitens der Zivilvorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplan nicht zu erheben, so
wird derselbe als feststehend den Ersatzbehörden dritter Instanz mitgetheilt.
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt,
Rechnung zu tragen oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatzbehörde dritter
Instanz herbeizuführen.
Der Reiseplan der Ober-Ersatzkommission wird den Ersatzkommissionen mitgetheilt.
Dieser Mittheilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der vorläufigen Brigade-Er-
satzvertheilung anzuschließen (8 55).
Die Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommissionen machen den Reiseplan amtlich bekannt
und sorgen für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten (8 60, ).
Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Aushebungsgeschäft
zu unterbrechen. Das militärische Personal (8 70, 1) kehrt sofort in seine Stand-
orte zurück.
8 70.
Berufung des Aushebungspersonals.
. Das Aushebungepersonal besteht militärischerseits aus dem Infanterie-Brigadekommandeur
u. s. w. mit dem Brigade-Adjutanten u. s. w., dem zuständigen Bezirkekommandeur,
einem oberen Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal.
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden General
nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§ 69, 5) veranlaßt. Die Heranziehung
des militärischen Unterpersonals bestimmt der Infanterie-Brigadek deur auf Grund
des thatsächlichen Bedürfnisses.
Von Seiten des Zivils gehört zum Ausbebungspersonal der Zidilvorsitzende und das
bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, der Zivilvorsitzende der zuständigen Er-
satzkommission und das nöthige Schreiber= und Aufsichtspersonal.
Die Heranziehung der im § 61, 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe
des Bedürfnisses durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission.
Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der
Ober-Ersatzkommission ist Sache des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission.