Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 86 — 
3. 
4— 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungsbefehlen an dieselben zu 
veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie Näheres 
über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Bezirkslommando er- 
fahren werden. 
Betreffs Bekanntgabe des Gestellungstages an schifffahrttreibende Mannschaften, 
sowie an solche Ersatzreservisten 2c., welche auf ihren Wunsch später oder als Nach- 
ersatz nachträglich zur Uebung herangezogen werden sollen, siehe § 117, 3 und 8. 
8 74. 
Beendigung der Aushebung. 
Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatzvertheilung durch die Ober-Ersatz- 
kommission ist das Auehebunggescht im Infanterie-Brigadebezirk beendet. 
Der Infant d reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig 
festgestellten 8 Ersatzvertheilung an den kommandirenden General ein, giebt 
außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an und 
meldet die Zahl der zur Einstellung in eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen") 
(88 30,4 und 43,2). Muster 13. 
Die Generalkommandos melden sobald als möglich unter Benutzung des Musters 13 — z 
an das Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Ueberzähligen lennt urbobeneh 
rachten Rekru uten 
— nach Waffengattungen getreunt — beziehungsweise ob und in welchem Maße die tr en 
hähllo zosleienen 
Gewährung von Aushülfe erforderlich ist. gulicen 
Pflichtigen. 
Abschnitt X. 
Schiffer-Musterungsgeschäft. 
876. 
Im Allgemeinen. 
. Die Schiffermusterungen haben den Zweck, den schifffahrttreibenden Militärpflichtigen 
der Land-, wie der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung die Gestellung 
*) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbelterabtheilung Aus- 
gehobenen.
	        
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