Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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vor den Ersatzbehörden zu ermöglichen, ohne sie in der Ausübung ihres Berufs wäh- 
rend der Dauer ihrer Militärpflicht erheblich zu beeinträchtigen. 
Es dürfen daher alle schifffahrttreibenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch (§ 26, 6) 
durch die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen (§ 62, 3) von der Gestellungspflicht 
beim Musterungs= oder Aushebungsgeschäft entbunden und bis zu den im Monat 
Dezember jedes Jahres stattfindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden. 
Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Zivilvorsitzenden 
eine vorläufige Bescheinigung ertheilt. 
Beim Musterungsgeschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungs- 
scheine (§§ 35 und 67) eingetragen. « 
. Die Schiffermusterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommissionen 
unter Hinzuziehung eines Militär- oder Marinearztes abgehalten. 
Das Schiffer-Musterungsgeschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten 
(§ 72) statt. 
. Woselbst schifffahrttreibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden 
Schiffermusterungen nicht anberaumt. 
Die Termine für die Schiffermusterungen werden innerhalb des Brigadebezirks durch 
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den Infanterie-Beigadek deur festgesetzt und durch die Ersatzkommissionen amtlich 
veröffentlicht. · 
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der für die Marine 
auszuhebenden Militärpflichtigen im Anschluß an die Schiffermusterung erfolgen kann. 
Die Admiralität theilt bis zum 1. November jedes Jahres den Generalkommandos 
der Küstenbezirke mit, ob und welche Marineärzte für die Schiffermusterungen zur 
Verwendung gelangen können. 
Die Generalkommandos vertheilen die namhaft gemachten Marineärzte auf die 
Infanteriebrigaden. 
Die Infanterie-Brigadekommandeure theilen sie den einzelnen Ersatzkommissionen 
zu und benachrichtigen die Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen Eintreffens 
der Marineärzte. 
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infan- 
terie-Brigadekommandeure das Nöthige (§ 61, 1).
	        
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