Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 87 — 
—E2 
S 
§ 76. 
Entscheidungen. 
Bei den Schiffermusterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der schiff- 
fahrttreibenden Militärpflichtigen entschieden, sofern solche nicht außerterminlich gemustert 
werden (8 78). 
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungsterminen weder angebracht 
noch erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksichtigungen 
beansprucht, muß seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder Aushebungsgeschäft 
entweder selbst oder durch seine Angehörigen (§ 32, 1) zur Sprache bringen. 
Die Bestimmungen des § 62 finden sinngemäße Anwendung. 
Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unter- 
schiede, daß in den Schiffer-Musterungsterminen durch die Ersatzkommissionen — im 
Auftrage der Ober-Ersatzkommissionen — endgültige Entscheidungen gefällt werden. 
Die regelmäßige Reihenfolge (§ 66, 2) ist bei der Aushebung der schifffahrttreibenden 
Militärpflichtigen innezuhalten. 
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§ 58, 2). 
Die in der regelmäßigen Reihenfolge für das Heer auszuhebenden schifffahrttreibenden 
Militärpflichtigen der Landbevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Muster 12, sofern 
sie nicht sogleich zu Nachersatzgestellungen Verwendung finden können (8 77). 
Die für die Marine auszuhebenden Militärpflichtigen erhalten nach der Aus- 
hebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen 2c. Angelegenheiten. Die 
Loosungsscheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungsbefehle ersetzt. 
Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung richtet sich nach der Brigade-Ersatzvertheilung. 
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind 
aus den? für Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (8 77) sogleich die etwa 
Geeigneten zu beordern (§ 52, 7 zweiter Absatz. 
.Ist die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung größer, als der Bedarf, so wird, um etwaige Ausfälle in anderen Aus- 
hebungsbezirken auszugleichen, ein gewisser Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) mehr 
ausgehoben. 
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