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S
§ 76.
Entscheidungen.
Bei den Schiffermusterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der schiff-
fahrttreibenden Militärpflichtigen entschieden, sofern solche nicht außerterminlich gemustert
werden (8 78).
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungsterminen weder angebracht
noch erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksichtigungen
beansprucht, muß seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder Aushebungsgeschäft
entweder selbst oder durch seine Angehörigen (§ 32, 1) zur Sprache bringen.
Die Bestimmungen des § 62 finden sinngemäße Anwendung.
Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unter-
schiede, daß in den Schiffer-Musterungsterminen durch die Ersatzkommissionen — im
Auftrage der Ober-Ersatzkommissionen — endgültige Entscheidungen gefällt werden.
Die regelmäßige Reihenfolge (§ 66, 2) ist bei der Aushebung der schifffahrttreibenden
Militärpflichtigen innezuhalten.
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§ 58, 2).
Die in der regelmäßigen Reihenfolge für das Heer auszuhebenden schifffahrttreibenden
Militärpflichtigen der Landbevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Muster 12, sofern
sie nicht sogleich zu Nachersatzgestellungen Verwendung finden können (8 77).
Die für die Marine auszuhebenden Militärpflichtigen erhalten nach der Aus-
hebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen 2c. Angelegenheiten. Die
Loosungsscheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungsbefehle ersetzt.
Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen
Bevölkerung richtet sich nach der Brigade-Ersatzvertheilung.
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind
aus den? für Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (8 77) sogleich die etwa
Geeigneten zu beordern (§ 52, 7 zweiter Absatz.
.Ist die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen
Bevölkerung größer, als der Bedarf, so wird, um etwaige Ausfälle in anderen Aus-
hebungsbezirken auszugleichen, ein gewisser Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) mehr
ausgehoben.
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