Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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10. 
1. 
2. 
— 88 — 
Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemän- 
nischen Bevölkerung wird durch den Bezirkskommandeur dem Infanterie-Brigadekom- 
mandeur — in der Regel telegraphisch — Meldung erstattet. 
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigadesammelplatz 
(§ 81, 8) zu stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird 
die ganze Zahl der ausgehobenen Mannschaften gestellt. 
. Alle Ueberzähligen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung, sowie die nicht 
beanspruchten Prozentmannschaften (Ziffer 5) werden zu dem im § 41,1 festgesetzten 
Zeitpunkt der Marine-Ersatzreserve überwiesen. 
Die Ausschließungs= und Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden im Schiffer- 
Musterungstermine durch die Ersatzkommission im Auftrage der Ober-Ersatzkommission 
ausgefertigt, Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepässe wie gewöhnlich unterstempelt 
und sogleich ausgehändigt. 
Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (zu Händen des Militärvorsitzenden) 
der Ober-Ersatzkommission zum 1. Februar eingereicht, welche dieselben nach ent- 
sprechender Ergänzung ihrer Ausfertigungen zurücksendet. 
Sofort nach beendigter Schiffermusterung ist durch die betreffenden Infanterie-Brigade- 
kommandeure der Admiralität zu melden, wie viel übungsfähige Mannschaften — 
nach Marinetheilen getreunt — der Marine-Ersatzreserve überwiesen worden sind. 
Abschnitt XI. 
Schluß des Ersatzgeschäfts. 
877. 
Nachersatzgestellungen. 
Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahresklassen, welcher in der Zeit von 
der Einstellung der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der 
Truppen Nachersatz gestellt, sofern der Gestellungsbefehl noch bis zu dem genannten 
Tage behändigt werden kann (Ziffer 4. 
Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigadebezirk bezw. Korpsbezirk gestellt, aus
	        
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