Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflichtige der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung werden, sofern sie in der regelmäßigen Reihenfolge 
zum Dienst heranzuziehen sind oder die Einstellung wünschen, sogleich in die Marine 
eingestellt und zu dem Zweck durch den Bezirkskommandeur dem nächsten in Betracht 
kommenden Marinetheil (§ 66, sc) überwiesen. 
Sie kommen — mit Ausschluß der als unsichere Dienstpflichtige ausgehobenen 
Rekruten — auf den Ersatzbedarf entweder des vorhergehenden (8 76, 4 oder, sofern 
der Bedarf für das vorhergehende gedeckt ist, des laufenden Jahres zur Anrechnung. 
Ueberzählige werden nach § 76, 7 behandelt. 
4. Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Landbevölkerung wird der 
Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) Meldung erstattet, welche 
— sofern dieselben nicht als unsichere Dienstpflichtige gemäß § 66, zc sofort zur Ein- 
stellung gebracht sind — Bestimmung über etwaige Einstellung erläßt. 
Brauchbar befundene Militärpflichtige, welche fluchtverdächtig erscheinen, sind bis zum 
Eingang der Entscheidung der Ober-Ersatzkommission durch den Bezirkskommandeur 
einem Truppentheil vorläufig zu überweisen. 
. Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach § 94, 7. 
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§ 79. 
Ergebnisse des Ersatzgeschäfts. 
Im Laufe des Monats März stellen die Ober-Ersatzkommissionen für ihren Bezirk 
Muster 14. die Ergebnisse des Ersatzgeschäfts 2c., wozu ihnen die Ersatzkommissionen das etwa 
Arberssch ver noch erforderliche Material zu liefern haben, nach Muster 14 zusammen. 
t Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab. 
aehft. 2. Die nach Muster 14 aufgestellten Uebersichten werden durch den Infanterie-Brigade- 
kommandeur dem Generalkommando, und durch den Zivilvorsitzenden der Ober-Ersotz- 
kommission der in der dritten Instanz fungirenden Zivilbehörde eingereicht. 
Den Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim Er- 
satzgeschäft beizufügen. 
3. Die Generalkommandos lassen eine Uebersicht nach demselben Muster für den unter- 
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