Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind 
den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungs- 
befehle in Gegenwart des Bezirkskommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen 
und zu erklären. 
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß §§ 36, 2 
zweiter Absatz, 77, 4 und 81, 5, sowie über ihre Meldepflichten (Ziffer 2) und die 
ihnen zustehenden Marschgebührnisse zu ertheilen. 
881. 
Gestellung der Rekruten. 
. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine= theile findet 
im Allgemeinen bei demjenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereich sie ausge- 
hoben sind. 
Rekruten, welche zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkt der Gestellung 
in einen anderen Landwehrbezirk verzogen sind (§ 80, 2), werden von dem Kommando 
des Letzteren dem Truppen-(Marine-ptheil, für welchen sie ausgehoben, unmittelbar 
übersandt. Bezügliche Anweisung ist dem Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu 
ertheilen. Von der thatsächlich erfolgten Absendung ist dem Bezirkskommando, in dessen 
Bereich die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mittheilung zu machen. 
.Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu 
Nachersatzgestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre 
wieder der Ober-Ersatzkommission vorgestellt (§ 50, 5). 
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden 
sie ohne Weiteres ihrem Truppen-(Marine-ttheil überwiesen, welcher — wenn erfor- 
derlich — ihre Aufnahme in ein Militär= Marine= lazareth veranlaßt. 
Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des § 30, 1 Anwendung 
finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle ab und treten in die Reihe der 
Militärpflichtigen zurück. 
Der Bezirkskommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 
Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in
	        
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