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Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind
den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungs-
befehle in Gegenwart des Bezirkskommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen
und zu erklären.
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß §§ 36, 2
zweiter Absatz, 77, 4 und 81, 5, sowie über ihre Meldepflichten (Ziffer 2) und die
ihnen zustehenden Marschgebührnisse zu ertheilen.
881.
Gestellung der Rekruten.
. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine= theile findet
im Allgemeinen bei demjenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereich sie ausge-
hoben sind.
Rekruten, welche zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkt der Gestellung
in einen anderen Landwehrbezirk verzogen sind (§ 80, 2), werden von dem Kommando
des Letzteren dem Truppen-(Marine-ptheil, für welchen sie ausgehoben, unmittelbar
übersandt. Bezügliche Anweisung ist dem Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu
ertheilen. Von der thatsächlich erfolgten Absendung ist dem Bezirkskommando, in dessen
Bereich die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mittheilung zu machen.
.Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu
Nachersatzgestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre
wieder der Ober-Ersatzkommission vorgestellt (§ 50, 5).
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden
sie ohne Weiteres ihrem Truppen-(Marine-ttheil überwiesen, welcher — wenn erfor-
derlich — ihre Aufnahme in ein Militär= Marine= lazareth veranlaßt.
Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des § 30, 1 Anwendung
finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle ab und treten in die Reihe der
Militärpflichtigen zurück.
Der Bezirkskommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten.
Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in