Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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auf die Festsetzung des § 30, 1 noch nicht erfolgen, so treten militärisch aus- 
gebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c, nicht ausgebildete 
Mannschaften sind auszuschließen (§ 37. Im Uebrigen siehe D. Str. G. 831. 
# 83. 
Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse. 
Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften können auf Grund 
der Festsetzungen des § 32, 2, u bis e gestellt und berücksichtigt werden. 
Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse dürfen, sofern 
es sich nicht um eine Berufung an die höhere Instanz handelt (§ 71, 8), erst nach 
der Aushebung eingetreten sein. 
4Handelt es sich um eine Berufung (§ 71, 8), so steht die Entscheidung lediglich der 
Ersatzbehörde dritter Instanz zu, in deren Bereich die angefochtene Entscheidung ge- 
troffen ist. 
Findet die genannte Ersatzbehörde die Berufung begründet, so ist — sofern der 
Reklamirte seiner Dienstpflicht in einem anderen Korpsbezirk u. s. w. genügt — dem 
an den kommandirenden Geueral des letzteren bezw. an den Chef der Admiralität von 
derselben zu richtenden Ansuchen auf Entlassung ohne weitere Prüfung Folge zu geben. 
Handelt es sich dagegen um einen neuen, bis dahin noch nicht gestellten Entlassungs-= 
antrag, so entscheidet über die Zulässigkeit des Gesuchs, nach Begutachtung der Ver- 
hältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission desjenigen Bezirks, in 
welchem die reklamirenden Eltern 2c. wohnen, der kommandirende General desjenigen 
Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner aktiven Dienstpflicht genügt, — beie 
Marinemannschaften der Chef der Admiralität — in Gemeinschaft mit der in der 
dritten Instanz fungirenden Zivilbehörde des Heimathsbezirkes des Reklamirten.") 
Die vorzeitige Entlassung von Mannschaften, welche als unsichere Dienstpflichtige ein- 
gestellt sind, darf bei Voraussetzung der allerdringendsten Verhältnisse nur ausnahms- 
weise von den unter Ziffer 3 und 4 genannten Dienststellen genehmigt werden. 
Ueber Beurlaubung solcher Mannschaften zur Disposition der Truppen-(Marine-) 
theile siehe Heer= bezw. Marineordnung 
*) In Sachsen entscheidet die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath.
	        
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