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Die Entlassung eines Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs-
termin, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Emlassung
nothwendig macht.
. Wenn in einzelnen Fällen besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Billig-
keitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegs-
ministerium bezw. den Chef der Admiralität in Gemeinschaft mit der obersten Zivil-
Berwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten genehmigt werden.
Derartige Gesuche sind auf dem Instanzenwege zur Vorlage zu bringen.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 53.
Ueber Wiederheranziehung zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht bezw.
Wiederaushebung und Aushebung der in Folge bürgerlicher Verhältnisse Entlassenen
oder von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht Befreiten siehe § 82, 5c bezw.
88 39, 4, 40, 6 und 41, 5.
Ueber die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst be-
finden, siehe § 99, 3.
Abschnitt XIII.
Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst.
§ 84.
Meldeschein.
Wer freiwillig zu drei= oder vierjährigem aktiven Dienst (§ 12, 2) in das Herr oder
in die Marine eintreten will (§ 24), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem
Truppen-(Marine-vtheil bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthalts-
ortes nachzusuchen.
Der Ziodilvorsitzende der Ersatzkommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines
Meldescheins nach Muster 15.
Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen:
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes,
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende
durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat.
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Moldeschein zum
krelwiliten Ein-
tritt.