Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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7. Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des § 32, 21 zurückgestellt worden 
sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz — während der 
Dauer der Zurückstellung (§ 29, 4) die Berechtigung zum einjährigen Dienst nach- 
träglich nachsuchen. 
Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Ersatzbehörden dritter 
Instanz genehmigt werden. 
§ 90. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schulzeugnisse. 
1. Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse') über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichs- 
kanzler anerkannt und klassifizirt. 
2. Dabei sind folgende Lehranstalten zu unterscheiden: 
a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung genügt,) 
b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, 
) solche, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird, 
c) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 
3. Die nach Ziffer 1 anerkannten Lehranstalten werden durch das Zentralblatt für das 
Deutsche Reich, in Bayern auch durch das Gesetz= und Verordnungsblatt zur Keuntniß 
gebracht. 
AuHßer den daselbst bezeichneten Lehranstalten können in Bayern auch die Schul- 
lehrer-Seminarien auf Grund Bestehens der Entlassungsprüfung wissenschaftliche Be- 
fähigungszeugnisse ausstellen, welche jedoch nur von den Bayerischen Prüfungskommis- 
sionen angenommen werden. 
) Die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung eines Zöglings von dem 
obligatorischen Unterricht in der Religion (bei besonderer Lage der konfessionellen Verhältnisse), im Zeichnen oder 
im Turnen (im Falle der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugnisse) übt bei sonstiger Erfüllung aller Be- 
dingungen zwar keinen Einfluß auf die Zuerkennung des Zeugnisses aus, jedoch ist die Befreiung auf dem Zeug- 
nisse ausdrücklich zu vermerken. 
*“) Zu den hier gedachten Lehranstalten des Deutschen Reiches gehören in Anbetracht des Lehrpro- 
grammes auch die Vayerischen humanistischen und Realgymnasien; bei denselben wird jedoch ihrer besonderen 
Organisation und Klasseneintheilung entsprechend der erfolgreiche Besuch der ersten Gymnasialklasse, bezw. des 
dritten Real- Gymnasialkurses zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung gefordert.
	        
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