Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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8 92. 
Geschäftsordnung der Prüfungskommission. 
. Die Prüfungskommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
. Ordentliche Mitglieder sind: 
a) zwei Stabsoffiziere oder Hauptleute, 
b) der Ziwvilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission,“) in deren Bezirk die Prüfungs- 
kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Bereich der 
Zivilverwaltung. 
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzu- 
ziehenden Lehrer einer höheren Lehranstalt. 
Die Ernennung der unter 2 a genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das 
Generalkommando, des zweiten Zivilmitgliedes in Bayern durch das Präsidium der- 
jenigen Kreisregierung, an deren Sitz die Prüfungskommission besteht. 
Letzteres hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie 
über die Zuweisung eines Büreaubeamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Der Zivilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission führt den Vorsitz der Prüfungs- 
kommission und regelt die Geschäfte. 
Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungskommission sind in der Anlage 2 
enthalten. 
4Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des Vor- 
sitzenden und eines militärischen Mitgliedes. 
8 93. 
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Be- 
rechtigungsscheins den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen 
wollen, wählen. 4 
Beschränkungen siehe § 94, 3. 
W. G. 17. 
*) Der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige zu Berlin tritt an Stelle des Vorsitzenden der 
Ober-Ersatzkommission der Vorsteher der Militärkommission für Berlin als ordentliches Mitglied hinzu.
	        
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