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Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Aus-
lande keine Folge leisten, können durch einen Beschluß der Zentralbehörde ihres Hei-
mathsstaates ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden.
St. A. G. 820.
Ueber Landsturmpflicht siehe § 20, ferner Abschnitt XVI und XX.
§ 97.
Musterung und Aushebung Militärpflichtiger.
Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatzkommission
statt (§ 95, 2).
Die tauglich befundenen Mannschaften werden ausgehoben. Ausnahmen siehe § 20, 11.
Wegen vorläufiger Zurückstellungen vergleiche §§ 29, 8 und 99, 2. Eine Loosung
findet nicht statt.
Seemännische und halbseemännische Bevölkerung (§ 23) sind der Aushebung für die
Marine unterworfen.
Die vom Auslande oder von Schifffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erfor-
derlichen Falls außerterminlich zu mustern. Siehe auch § 98, 4.
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen —
nach Jahrgängen und Waffengattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung
im Landwehrbezirk dem stellvertretenden Generalkommando umgehend Meldung zu
erstatten.
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk sum-
marisch zusammen und reicht diese Nachweisung (nach Anhalt des Musters 18) dem
Kriegsministerium unvwerzüglich ein.
Die sonstigen Eingaben (Ersatzbedarfsnachweisungen, Ergebnisse des Ersatzgeschäfts)
fallen fort.
Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellver-
tretenden Generalkommandos?) bezw. der Admiralität.
Brotlose Rekruten, außerterminlich Gemusterte und unsichere Dienstpflichtige dürfen
durch die Bezirkskommandos jederzeit einem von dem stellvertretenden Generalkommando
*) In Sachsen nach der Bestimmung des Kriegsministeriums.