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3. Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im
3.
äußersten Nothfall reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatzbe-
hörde dritter Instanz, jedoch bleibt die Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rück-
kehr in die Heimath lediglich dem Ermessen des kommandirenden Generals des
mobilen Armeekorps und der mit gleichen Befugnissen versehenen Militärbefehlshaber
anheimgestellt.
Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatztruppentheil und zeitweise
Beurlaubung gestattet.
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegsministerium oder
das Generalkommando der Marine ausnahmsweise verfügt werden.
Abschnitt XVI.
TLandsturm.
8 100.
Allgemeines.
. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe 8 20.
.Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Land-
sturmpflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung.
Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinar-
Strafordnung unterworfen.
Ges. v. 11. 2. 88. Art. II. ꝝ 26.
a) Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Auslande auf-
halten, haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrück-
lich befreit waren.
b) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in
einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als
Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer
ihres Aufenthaltes außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs ent-
bunden werden.
Ges. v. 11. 2. 88. Art. II. 5 28.