W. O. — 119 —
§ 102.
Anmeldung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen zur Landsturmrolle.
1. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen der vom Aufruf betroffenen Jahresklassen
melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit
unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur
Stammrolle (Landsturmrolle) an. Landsturmpflichtige, welche sich im Auslande auf-
halten, haben sich bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes und
in Ermangelung des letzteren bei demjenigen Zivilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk
sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen.
2. Von der Anmeldung zur Stammrolle sind die als dauernd untauglich Ausgemusterten
(§20, 10) befreit.
3. Die Stammrollen (Landsturmrollen I, siehe Ziffer 1) werden von den Vorstehern der
Gemeinden oder gleichartigen Verbände nach Muster 19 jahrgangweise angelegt?) und
enthalten die ortsanwesenden Landsturmpflichtigen gleicher Altersklassen in alphabetischer
Reihenfolge. .
4.DieLandsturmrollenlwerdennachihrerAufstellungsogleichdemsivilvorsitzendender
Ersatzkommission eingereicht.
Die Landsturmrollen 1 des ganzen Aushebungsbezirks werden jahrgangweise nach
alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden oder gleichartigen Verbände an einander ge-
heftet und bilden die alphabetischen Landsturmlisten für den Aushebungsbezirk.
Muster 19.
Landslurmrolle 1.
St
8 103.
Musterung und Aushebung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen.
1. Auf Grund des vom stellvertretenden Generalkommando festgestellten Bedarfs bestimmt
dasselbe, welche Jahresklassen zunächst zu mustern und auszuheben sind.
2. Die Musterung und Aushebung der Landsturmpflichtigen findet durch die Ersatz-
kommissionen nach § 95 mit nachstehenden Abweichungen statt.
. Das Musterungsgeschäft ist derart zu regeln, daß an einem Orte und Tage bis zu
600 Landsturmpflichtige gemustert und ausgehoben werden können.
S
*) Die nöthigen Formulare sind schon im Frleden vorräthig zu halten.
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