Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Preußischen I., II., IX. und X. Armeekorps, und auch da nur solche ausgehoben, 
welche Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern sind. 
Landsturmpflichtige, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten 
innerhalb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden nicht 
zum Dienst mit der Waffe, sondern zur Verwendung in der Krankenpflege und Seel- 
sorge ausgehoben. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 29 und R. M. G. 8 65. 
Wer weder zum Dienst mit der Waffe noch zum Dienst ohne Waffe, und im Be- 
sonderen nicht zu einer militärischen Dienstleistung und Arbeit, welche seinem bürger- 
lichen Beruf entspricht, tauglich ist, wird ausgemustert. Die Ausgemusterten sind 
von allen militärischen Pflichten befreit. 
Die Militärpapiere sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es ist 
eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) zu ertheilen. 
Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflichtige 
hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders dringenden Fällen einzelne 
Landsturmpflichtige ersten Aufgebots auch hinter die letzte Jahresklasse des zweiten 
Aufgebots zurückgestellt werden. 
Die Zahl derart Zurückgestellter darf jedoch, einschließlich der nach § 120,5 b 
zurückgestellten ausgebildeten Landsturmpflichtigen, fünf Prozent des Bestandes nicht 
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übersteigen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 29 und R. M. G. 8644. 
Landsturmpflichtige Beamte können unter sinngemäßer Anwendung der für den Be- 
urlaubtenstand geltenden Bestimmungen (§ 125) so lange als unabkömmlich anerkannt 
werden, als der Gesammtbedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen innerhalb des 
Aushebungsbezirks gedeckt werden kann. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der 
Landesregierungen durch den Chef derjenigen Zivilbehörde, bei oder unter welcher der 
Zivilbeamte angestellt ist. 
Die Unabkömmllichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten einzuhändigen 
und von den letzteren im Musterungstermin vorzulegen. Wird die Reklamation be- 
rücksichtigt, so ist dies auf der Bescheinigung zu vermerken. 
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