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pflichtige Alter ab bis zur erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr Dienstver-
hältniß.
Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Sie wird, soweit
sie ohne Mitwirkung der Zivilbehörden erfolgt, durch den zweiten Theil der Heer-
ordnung geregelt. Soweit sie unter Mitwirkung der Zivilbehörden stattfindet, ist sie
Gegenstand des zweiten Theils dieser Verordnung.
Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehrbehörden sind die Bezirks-
kommandos; unter ihrer Leitung stehen die Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter und
die Bezirksfeldwebel.
Meldeämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke ihren
Stationsort haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der Bezirkskommandos
führen die Bezeichnung „Hauptmeldeämter“.
4. Kontrolbezirke sind die Landwehrbezirke (Anlage 1), und innerhalb derselben die Kom-
pagniebezirke bezw. die Bezirke der Hauptmeldeämter oder Meldeämter (§ 114, 2).
.Nach Einberufung des Landsturms (Abschnitt XVI und XX) ist das Personal der
Bezirkskommandos soweit als möglich zum Dienst mit der Waffe verfügbar zu machen.
Soweit Vertretung erforderlich und nicht durch felddienstunfähige Personen zu ermög-
lichen ist, kann äußersten Falls die stellvertretende Infanteriebrigade einen Theil der
Geschäfte übernehmen, während die Einzelheiten der Kontrole des verbleibenden Restes
an Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms durch die Zivilvorsitzenden
der Ersatzkommissionen übernommen werden.
Die Generalkommandos und in dritter Instanz fungirenden Zivilbehörden)
haben die erforderlichen allgemeinen Vereinbarungen bereits im Frieden zu treffen.
§ 106.
Mitwirkung von Ziovilbehörden.
. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer
gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Landwehrbehörden bei der Kontrole und allen
hiermit im Zusammenhange stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen.
R. M. G. 8 70.
6) In Sachsen die Ober-Rekrutirungsbehörde.