Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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2. Zum aktiven Heere gehören: 
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: 
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer 
Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst; 
b) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der 
abgeschlossenen Kapitulation; 
) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem 
ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt; Einjährig-Freiwillige 
von dem Zeitpunkt ihrer Einstellung in einen Truppentheil an — sämmtlich 
bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst. 
a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, 
Militärbeamten und Maunschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen 
sind, bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung; 
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgerufenen oder freiwillig eingetretenen 
Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der 
vorgenaunten Klasse gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, 
beziehungsweise vom Zeitpunkt des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf 
des Tages der Entlassung; 
) die Zivilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum 
Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste. 
R. M. G. 8 38. 
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung. 
3. Im Beurlaubtenverhältniß befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche 
nicht zum aktiven Dienst einberufen sind. 
4. Zum Beurlaubtenstande gehören:) 
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve, 
Landwehr und Seewehr sowie die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine- 
Ersatzreserve; 
b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; 
*) Nach Aufruf des Landsturms gehören die vom Aufruf betroffenen oder nach freiwilliger Meldung 
in die Listen des Landsturms elngetragenen Personen ebenfalls zum Beurlaubtenstande (8§ 100, und 121, 9. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §8 26 und 30.
	        
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